Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass vom 17.03.2020 folgendes festgelegt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen Situation ist zu entscheiden, wie mit Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D verfahren werden soll, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keinen Nachweis nach § 5 BKrFQV vorlegen können.
Es bestehen keine Bedenken, den Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr auszufertigen. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes insgesamt führen und ist daher auf eine spätere Verlängerung anzurechnen. Die spätere Vorlage einer Weiterbildungsbescheinigung hat nach unserer Einschätzung keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und erscheint deshalb vertretbar.
Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Im Rahmen einer Einzelbetrachtung erscheint es notwendig, auch hier ggf. zunächst auf die Bescheinigungen zu verzichten und den Führerschein auszufertigen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in diesen Fällen ein längstens drei-monatiger Zeitraum für die Nachreichung der Untersuchung einzuräumen.
Schreiben der IHK Bielefeld vom 26.03.2020
Bis zum 25. März 2020 sah die Kontrollpraxis des BAG vor, dass bei fehlender Grundqualifikation nach dem BKrFQG bis zum 17. April 2020 keine Ahndung erfolgt. Eine Lösung. die der unterschiedlichen Erlasslage in den einzelnen Ländern gerecht wurde. Seit heute gilt, dass nur bei Fristablauf der Grundqualifikation keine Ahndung erfolgen wird. Somit rücken wieder die einzelnen Erlasse der Länder in den Fokus, wie mit Personen zu verfahren ist, die noch keine Grundqualifikation erworben haben.
Meine Meinung: Das Schreiben lässt Interpretationen zu. Wenn Ziffer 95 erstmals ab 2015 eingetragen wurde, erfolgt keine Ahndung. Wenn bereits mehrfach verlängert wurde, wie wird dann verfahren? Vermutlich wie im 1. Fall. Ohne GQ kommt es auf die Länderregelungen an - da habe ich bis heute noch keine einzige dazu gesehen.
Das BAG und nicht rechtzeitig absolvierte Schulungen gem. § 5 BKrFQG zum Erlangen / zur Verlängerung Ziffer 95
Zitat: Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt, dass nach Auffassung der Europäischen Kommission in der aktuellen Lage auf Beanstandungen verzichtet werden kann, wenn erforderliche Weiterbildungen aufgrund der aktuellen Krise nicht absolviert werden konnten.
Meine Meinung: KANN heißt nicht wird.......Freibrief für jedes Land, individuell mit den Kontrollen zu verfahren. Keine Rechtssicherheit für zu Unrecht verhängte Bußgelder.
Einsatz von Fahrern ohne den Eintrag Ziffer 95 im Führerschein
Aus meinem Beitrag vom 20.03.2020 aus einer anderen Rubrik hier im Forum (habe ihn angepasst). BAG schrieb, dass ein fehlender Eintrag Ziffer 95 nicht geahndet wird. Ist seit heute Geschichte.
Zitat Anfang Vorsicht: BAG schreibt nur, dass sie das Fehlen des Eintrags Ziffer 95 nicht beanstanden. Nicht beanstanden heißt für mich, dass weiterhin die Pflicht für Ziffer 95 gilt, sofern sie gesetzlich benötigt wird.
Wenn dann der TU einen Fahrer ohne Ziffer 95 einsetzt, begeht er einen Verstoß, der vom BAG und vermutlich Polizei (?) nicht geahndet wird; selbstverständlich jedoch wird bei einer Schadensregulierung gefragt. BG könnte evtl. auch Probleme machen, wenn Verletzte im Spiel sind (nicht berechtigter Fahrer). Verantwortung Verkehrsleiter und 'Todsündenliste' VO (EU) 2016-403?
Ist für mich wie eine Einladung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis - wird ja bei einer Kontrolle trotz Verstoß nicht geahndet
Ich würde keine Fahrer ohne Eintrag Ziffer 95 einsetzen. Zitat Ende