Moin liebe Gemeinde, ich habe Fragen. Welche Voraussetzungen müssen Flurförderfahrzeuge und deren Führer zusätzlich erfüllen, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes im öffentlichen Verkehrsraum mit/ohne Last fahren?
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Problem: viele Flurförderzeugführer fahren mit dem Flurförderzeug (z.B. Stapler) mit Vmax 20 km/h mal kurz auf/über die Strasse und haben keine Kfz-Zulassung und Beleuchtungseinrichtung aller Art.
Der reguläre Weg: Beantragung einer Ausnahmegenehmigung beim Landkreis/der Stadt gem. §70 StVZO in Verbindung mit §29 Abs. 2 StVO. Problem: es gibt dafür seit einigen Jahren keine Dauergenehmigung mehr Jede Fahrt und Wegstrecke muss einzeln beantragt werden!
Wenn ständig derselbe Weg gefahren wird, kann man eine befristete Dauergenehmigung beantragen - hängt dann von der genehmigenden Stelle ab, ob sie auch zustimmt. Eine Auflage könnte dann sein: vorherige einmalige Begutachtung des Flurförderzeugs durch den TÜV, sofern durch den Hersteller keine Bescheinigung vorhanden ist. Oder auch Nachrüstung mit Beleuchtung.
Ganz wichtig: Der Flurförderzeugführer muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein - sofern erforderlich, auch im Besitz eines gültigen Führerscheins Die Unterweisung und der Fahrauftrag durch den Unternehmer müssen erstellt und dokumentiert sein Das Flurförderzeug muss technisch in Ordnung sein und eine gültige UVV-Abnahme besitzen
Ich denke das das auch eine Frage an unseren @Fabian Ude ist!? Der Stapler befährt öffentlichen Verkehrsraum, da wird man sicherlich noch eine weitere Versicherung benötigen, oder?
Früher war alles gut, heute ist alles besser. Es wäre besser, wenn wieder alles gut wär. -Heinz Erhardt-
Moin Uto, ersteinmal Danke für den Link. Da steht ja eigentlich alles drin. Die Frage ist aus aktuellem und harmlosen Anlaß entstanden. Ich bin vor kurzem mit einem Staplerfahrer ins Gespräch gekommen, der regelmäßig im öffentlichen Verkehrsraum aus Gründen unterwegs ist. Das hat mich neugierig gemacht, vor allem weil ich die Eine oder Andere seiner Erklärungen bezüglich der Straßenzulassung nicht sofort verstanden hatte.
Was den Versicherungsteil angeht kann ich mir einen Extrabedarf gut vorstellen. Alleine schon wegen Sonderrisiken, bspw. von der Gabel herunterfallender Lasten.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
das Gut was dem Frachtführer/Spediteur von der Gabelstaplergabel fällt sollte/ist über die Verkehrshaftung gedeckt.
Bei uns (KRAVAG) ist es wie folgt:
In der Praxis kommt es hin und wieder zu Problemen, wie welche Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden können. Ganz allgemein gilt: > alle „betriebsüblichen“ Fahrzeuge/Arbeitsmaschinen < 20 km/h sind nicht zulassungs- und versicherungspflichtig und fallen damit automatisch unter den Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung (nicht aber Kfz > 6 km/h); > Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sind weder zulassungs- noch versicherungspflichtig und fallen ebenfalls automatisch und ohne Zuschlag unter den Versicherungsschutz.
Hinweis: In den Konzepten mancher Mitbewerber wird für Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 – 20 km/h ein Zuschlag je Stapler erhoben.
> für nicht zugelassene versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen so-wie Hub- und Gabelstapler besteht über die Betriebshaftpflicht Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Pflichtversicherung. Und das ohne Beitragszuschlag. Personenschäden sind bis 7,5 Mio. EUR gedeckt; > alle anderen Fahrzeuge, die nicht branchentypisch eingesetzt werden (z.B. Radlader) muss man sich genau anschauen. Diese können (gegen Zuschlag) in den Versicherungsumfang miteingeschlossen werden, wenn dieses in der Betriebsbeschreibung genau vermerkt worden ist. Es wird allerdings der Abschluss einer separaten Kfz-Haftpflichtversicherung empfohlen, die zum einen höhere Versicherungssummen und zum anderen einen von der Betriebsbeschreibung/Tätigkeit unabhängigen Versicherungsschutz bietet.
Beispiel: Ein Frachtführer betreibt als Nebenbetrieb eine Kiesgrube, die in der Betriebsbeschreibung korrekt aufgenommen wurde. Zusätzlich mitversichert wurde die Haftpflicht aus dem Betrieb eines Radladers, mit dem Be- und Entladetätigkeiten durchgeführt werden. Wird dieser Radlader nun für andere Tätigkeiten eingesetzt (z.B. zum Schneeräumen auf öffentlichen Straßen), dann besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Wäre der Radlader dagegen über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert worden, dann würde diese im Schadenfall auch Deckungsschutz bieten.