Transport- und Speditionsrecht: Besonderheiten bei der Anmietung von Lagerflächen
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich in einen Rechtsstreit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zwischen den beteiligten Parteien bei der Anmietung einer Lagerfläche ein sogenannter Lagervertrag oder nur ein einfacher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Frage kommt in rechtlicher Hinsicht nämlich eine erhebliche Bedeutung zu, da im Rahmen eines Lagervertrages durch den Einlagerer eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als sogenannte Hauptpflicht mit übernommen wird und ein Verstoß gegen diese Pflichten einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wohingegen dies bei einem Mietvertrag nicht der Fall ist.
Was war passiert: Die Klägerin vereinbarte telefonisch mit der Beklagten (einem Umzugsunternehmen), dass verschiedene Hausratsgegenstände in einer Halle in Dresden abgestellt werden sollen, welche wiederum von der Beklagten angemietet worden war. In der Halle wurde der Klägerin hierfür eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände zugewiesen. Anschließend wurde ein Protokoll unterzeichnet, auf welchem die auf einer Fläche von etwa 45 m² eingelagerten Güter als „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“ beschrieben wurden. Ein halbes Jahr später wurden die Gegenstände wieder abgeholt und dabei festgestellt, dass diese durch Feuchtigkeit beschädigt wurden.
Die Partei vertrat die Auffassung, sie habe einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB abgeschlossen und die Beklagte habe eine von ihr übernommene Obhutspflicht schuldhaft verletzt, indem sie die Gegenstände nicht vor Feuchtigkeit geschützt habe. Die Beklagte hingegen vertrat die Meinung, es wurde nur ein einfacher Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen und die Gegenstände seien von der Klägerin selbst nicht sach- und fachgerecht eingelagert worden, was einer Schadenersatzpflicht entgegenstehe.
Fazit: Das OLG Dresden, welches im Berufungsverfahren über den Schadenersatzprozess zu entscheiden hatte, vertrat hier die Auffassung, dass lediglich der Mieter und damit die Klägerin selbst eingelagert und aufbewahrt habe und durch den Vermieter der Lagerfläche keine Obhuts- und Verwahrungspflichten übernommen wurden. Von daher würde kein Lagervertrag vorliegen mit der Folge, dass keine Schadenersatzpflicht besteht. Hätten die Parteien den Abschluss eines Lagervertrages mit der sich hieraus ergebenden weitergehenden Haftung des Lagerhalters vereinbaren wollen, hätte unter anderem eine detaillierte Liste über die eingelagerten Gegenstände erstellt werden müssen. Wenn die auf die Lagerfläche eingebrachten Gegenstände nicht einzeln im Sinne einer Lager- bzw. Inventarliste aufgenommen werden, spricht dies gegen die Übernahme einer Obhutspflicht. Die hier vorgenommene oberflächliche Beschreibung genügt jedoch nicht. Nur eine detaillierte Lagerliste hätte es dem Einlagerer ermöglicht, einer Obhutspflicht zu genügen, da dies regelmäßig genaue Kenntnisse über Art und Umfang des eingelagerten Gutes erfordert.
Der Beschluss des OLG Dresden, mit dem auf die fehlende Schadenersatzpflicht hingewiesen wurde, erging am 08.03.2021 unter dem Aktenzeichen 5 U 2247/20.