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Unterschreitung Mindestalter bei Erwerb FS Kl. C und D sowie Kl. CE und DE - Notwendigkeit MPU und Ausnahmen
anbei die aktuell geltenden Reglungen z.B. für BkF-Auszubildende und Fahrer der öffentlichen Dienste, die beim Erwerb der FS-Kl. C und D unter 18 bzw. 21 Jahre alt sind
Zur Neuregelungen für das maßgebliche Mindestalter bei den Klassen C und D bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der 10. Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften informiert das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:
Gemäß § 10 Abs. 1 FeV können seit dem 1. Mai 2014 - abweichend von den Nummern 7 und 9 in der Tabelle - Fahrzeuge der Klasse C mit 18 Jahren und Fahrzeuge der Klasse D mit 21 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen im Inland geführt werden. Die Absenkung des Mindestalters für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes in Frage kommen, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten, Schulungsfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten eingesetzt werden.
Außerdem gelten die neuen Regelungen für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden sollen.
In diesem Zusammenhang wurde mehrfach die Frage vorgetragen, durch welche Bescheinigungen eine betreffende Person gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen soll, dass sie in den Genuss der neuen Mindestaltersregelung kommen kann.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales informiert zur Vorlage der Bescheinigungen:
• Feuerwehr Mitglieder bzw. Bedienstete der Feuerwehren haben eine Bescheinigung vorzulegen, die vom Hauptverwaltungsbeamten der Gefahrenabwehrbehörde (Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat) ausgestellt wurde und in der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahme bestätigt und begründet wird.
• Einheiten des Katastrophenschutzes Angehörige von Einheiten des Katastrophenschutzes haben eine Bescheinigung vorzulegen, die vom Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde (Oberbürgermeister, Landrat) ausgestellt wurde und in der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahme bestätigt und begründet wird.
• Einheiten des Technischen Hilfswerk Angehörige von Einheiten des Technischen Hilfswerks haben eine Bescheinigung vorzulegen, die vom Landesbeauftragten des THW, in Vertretung durch die jeweiligen THW Geschäftsführer, ausgestellt wurde und in der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahme bestätigt und begründet wird.
Mit Anträgen der Polizei ist nicht zu rechnen, da die Polizei in ihrem Bereich keinen Bedarf für die Inanspruchnahme der neuen Regelung sieht.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter informiert zur Vorlage der Bescheinigungen:
• Rettungsdienste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Rettungsdienste haben eine Bescheinigung vorzulegen, die vom Träger des Rettungsdienstes ausgestellt wurde und in der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahme bestätigt und begründet wird.
Bei Mitarbeitern von Fahrzeugwerkstätten regt das MBVBS die Vorlage einer Bescheinigung auf Briefkopf der Werkstatt (Arbeitgeber) an, auf der z. B. der Werkstattleiter bescheinigt, dass seine Mitarbeiterin/sein Mitarbeiter die entsprechende Fahrerlaubnis vorzeitig benötigt, da diejenige Person Fahrzeuge zu Reparatur- und Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterziehen soll.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hat der Gesetzgeber für die o.g. Personengruppen (bislang) nicht vorgesehen.
Auf den Führerscheindokumenten sind jeweils die entsprechenden hierfür neu geschaffenen Schlüsselzahlen 188, 189, 190 oder 191 einzutragen.
Az.: III B 2-21-01/2 vom 28.08.2014
Hinweis: Der Entfall der medizinisch-psychologischen Untersuchung bei Unterschreitung des Mindestalters beschränkt sich wie oben beschrieben auf die Klassen C und D.
Möchte der Bewerber/die Bewerberin die Klassen CE und/oder DE erwerben, so ist bei Unterschreitung des Mindestalters die Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung obligatorisch.