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Corona-Virus - VO (EU) 2020/698 (EU-VO COVID-19) regelt Fristen beim Ablauf von Gültigkeitsfristen
Aufgrund der besonderen Lage waren in D durch Erlasse u. a. das Fahrerlaubnisrecht und die Berufskraftfahrerqualifikation modifiziert worden.
Die Europäische Union hat sich dieser Themen nunmehr auch angenommen und die durch die Verordnung zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (EU-VO COVID 19) beschlossen.
Die Unterzeichnung ist erfolgt, heute ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU terminiert. Die EU-VO COVID 19 tritt demnach am kommenden Donnerstag (28.05.2020) in Kraft und gilt 7 Tage nach Inkrafttreten (04.06.2020) unmittelbar, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsakts bedarf.
Insgesamt führt dies zu folgendem Ergebnis: Entsprechende Regelungen in Erlassen der Bundesländer verlieren ihre Gültigkeit. Es gilt jetzt aus der EU-VO COVID 19 unmittelbar:
Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert. (Art. 3 der EU-VO COVID 19)
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des Codes „95“ auf dem Führerschein (oder der Karte oder der Drittstaatenfahrer-Bescheinigung), die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert. (Art. 2 Abs. 2-3 der EU-VO COVID 19)
Die Fristen für den Abschluss von Berufskraftfahrer-Weiterbildungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten jeweils als um sieben Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig. (Art. 2 Abs. 1 der EU-VO COVID 19).
Konsequenz: Es müssen jetzt die nationalen Regelungen in Erlassen mit Inkrafttreten der EU-VO COVID-19 außer Kraft gesetzt werden. Sollte dann auf der Seite des BAG entsprechend zeitnah aktualisiert werden. Vorteil: Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden EU-Transporten.
EDIT 05.06.2020 In der Anlage die endgültige VO in Deutsch
hurgler0815
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