habt ja einen wunderschönen Beitrag dazu in der Schnackecke, aber
1. ist der deutsche Text noch garnicht verfügbar 2. der Entwurf spricht von 6 Monaten Verlängerung 3. werden weitere Sachen verlängert wie HU, EU-Lizenz bei Güter und Personenverkehr
Artikel 2 bis 7 beachten
der Text des Vorschlages welcher ohne Änderungen angenommen wurde:
Zur Info: Derjenige, der diese Beiträge bei der IHK verfasst, ist ein sehr gut informierter und kompetenter Mann. Ich bin froh, dass ich solche Infos erhalten kann. Diese werden dann bei Bedarf hier reingestellt. Ich kann dies auch intern machen - nur haben dann die Gastleser nichts davon (Du kennst ja die Strukturen hier). Und solche Infos über neue Regelungen gehen alle TU und deren Mitarbeiter etwas an. Natürlich auch die Exekutive der Legislative.
In meinem Beitrag steht unten auch drin, dass die VO aktuell noch nicht in Englisch oder Deutsch verfügbar ist. Warten wir ab, was dann drinsteht.
Wenn neue Infos zu den von dir genannten Punkten verfügbar sind, werden diese auch veröffentlicht.
Soo nachdem ich was auf der Seite des Austria-Parlamentes gefunden habe hier mal die vollständige Kurzfassung für den Straßenverkehr
VO (EU) 2020/0068
in Kraft ab 28.05.2020
gilt ab 04.06.2020 ohne weiteren Rechtsakt !
Kurzfassung des für uns wichtigen:
Bei Ablauf zwischen 01.03.2020 und 31.08.2020 werden automatisch ab Ablaufdatum um XXXX Monate verlängert
- Eintrag Schlüsselzahl 95 auf Qualifikationsnachweis (Artikel 2) Fristverlängerung um 7 Monate
- die Gültigkeit der Fortbildungsnachweise für SZ 95 (Artikel 2) Fristverlängerung um 7 Monate
- Gültigkeitsdauer der Führerscheine ( ob die FE-Klassen auch gemeint sind ?? ) (Artikel 3) Fristverlängerung um 7 Monate
- regelmäßige Nachprüfungen von Fahrtenschreibern (Artikel 4) Fristverlängerung um 6 Monate
- Ablauf der Fahrerkarte bis Aushändigung einer neuen, Innerhalb von 2 Monaten muss neue Karte ausgestellt werden, (Artikel 4) Weiterfahrt mit Ausdruck
- vorheriger Anstrich auch bei Fehlfunktion, bei Nachweis der Abgabe einer defekten oder beschädigten darf weitergefahren werden bis zur Aushändigung einer neuen (Artikel 4) Weiterfahrt mit Ausdruck
- Verlängerung von HU-Bescheinigungen , auch Prüfbescheinigungen (SP?) (Artikel 5) Fristverlängerung um 7 Monate
- Gemeinschaftslizenzen Güter- und Personenverkehr + Fahrerbescheinigung (Artikel 7 und 8) Fristverlängerung um 6 Monate
die Sterbefrist eines Verkehrs-Unternehmens, in dem es eine wiedererlangte finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen muss wurde auf 12 Monate verlängert. (Artikel 6)
HU gilt auch für PKW
letzter Satz vor der Unterschrift:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. und einstimmig angenommen
Was mir auffällt: Absatz 1 und 2 sind sehr dehn- und interpretierbar ausgeführt - im Endeffekt kann jeder Staat doch für sich entscheiden, wie er die VO anwenden will. Artikel 5 Abs. 5 gibt dafür dem Staat eine entsprechende Handlungsfreiheit, die er sich durch die EU-Kommission absegnen lässt.
Nur - wer unterrichtet dann die zuständigen Behörden der anderen Staaten? Wie sollen es die betroffenen Verkehrsunternehmen erfahren? Durch das EU-Amtsblatt - völlig praxisfremd.
hurgler0815
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt
Zitat Deutschland hat der Verlängerung der Prüfintervalle für Hauptuntersuchungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2020/698 widersprochen. Demzufolge tritt (in Deutschland) keine Änderung im Bereich der Prüfintervalle ein und es bleibt bei den grundlegenden Bestimmungen des § 29 in Verbindung mit Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.