Im Bericht ist leider ein gravierender Fehler bzgl. den Führerscheinen drin. Die Fahrerlaubnisklassen L und T gelten nur für den landwirtschaftlichen Einsatz - im Einsatz als Lohnunternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr ist immer ein Führerschein Kl. CE erforderlich. Beim Einsatz als selbstfahrende Arbeitsmaschine ohne Anhänger für gewerbliche nicht-landwirtschaftliche Arbeiten genügt je nach zGM des Traktors der Führerschein Kl. C1 oder Kl. 3 (bis 7,5to) bzw. Kl. C oder Kl. 2 (über 7,5to zGM) Dies muss ein Werkssprecher eigentlich wissen. Ansonsten sind die Vorteile und Probleme gut beschrieben.
Wenn der Traktor als reine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anbaugeräten (aber z.B. kein Anhänger mit einem Wasserfass drauf) eingesetzt wird, müssen die Vorschriften des GüKG nicht beachtet werden. Allerdings dennoch die Handwerkerregelung und bei Traktoren über 7,5to zGM die Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014 und Sozialvorschriften VO (EG) 561/2009 beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum.
Der Lohnunternehmer, der einen Traktor mit Anhänger auf der Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum im Auftrag für nicht-landwirtschaftliche Transporte einsetzen will, muss die kompletten Vorschriften des Güterkraftverkehrs (GüKG) beachten, die auch für einen TU mit einem konventionellen Kipper gelten.
Dazu noch einige Vorschriften mehr:
Fahrerlaubnisklassen technische Richtlinien Fahrzeuge technische Prüffristen Fahrzeuge Kfz-Steuer StVO und StVO-Ausnahmen StVZO-Ausnahmen BKrFQG und Eintrag Ziffer 95 Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014 und Einbau und Einsatz von Fahrtenschreibern Sozialvorschriften VO (EG) 561/2009 Arbeitszeitgesetz
Umfangreiche Infos zu allen Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugklassen und für Unternehmer und Fahrer gibt es für Vollmitglieder im internen Forumslexikon (FAQ)