Dieses Verkehrszeichen (VZ 262) mit Zusatzschild steht in einer Gemeinde im Schwarzwald an einer innerörtlichen , etwas älteren Brücke. Die kleine Orts- und danach Kreisstraße ist eine Verbindungsstraße zwischen 2 Ortsteilen einer Stadt und wird gerne von Fahrern von LKW, LKW-Kombinationen, Kraftomnibussen und LoF-Gespannen genutzt.
Ca. 1,5 km davor am Ortseingang vor dem Standort, an dem ich das Bild gemacht habe, steht dasselbe Schild in einer Höhe von mind. 2,00 m - nicht jedoch in der(n) angrenzenden Nachbargemeinde(n).
Fakten: - Gewichtsbegrenzung - Keine Achslastbeschränkung - Keine Begrenzung der Fahrzeugbreite und –höhe - In der von rechts einbiegenden innerörtlichen Straße ist dieses Schild nicht angebracht.
Fragen, die sowohl den Fahrer als auch den Unternehmer bei einer geplanten Überfahrt der Brücke betreffen:
1) Ist das Verkehrszeichen an diesem Aufstellort gültig?
2) Mit welchen Fahrzeugen und Kombinationen darf man diese Brücke befahren?
3) Darf die Brücke mit Fahrzeugen über 30 to Gesamtmasse befahren werden?
4) Müsste evtl. etwas an der Beschilderung geändert werden?
Bin auf die Antworten gespannt......
P.S. ich weiß leider nicht, ob und wie diese Brücke in einem LKW-Navi eingetragen ist
hurgler0815
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Ich kann hier auf die Schnelle nur mit meinem vorhandem Halbwissen reagieren. Der Rest erfolgt nach Rechreche ggf. später.
Zu: 1) Sind Zusatzschilder Verkehrszeichen? Wenn ja, dann sind nach meinem optischen Eindruck aufgrund des Photos die 60cm Mindesthöhe nicht eingehalten. Quelle obiger Link 2) Ja, das wollte ich schon immer wissen, werde es heute aber nicht mehr herausfinden. Hinweise willkommen. 3) Aus meiner Sicht mit Fahrzeugen nicht, mit Gespannen sehr wohl. Wir schreiben hier über das tatsächliche Gewicht/ggf. + Stützlast. 4) Abbauen.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Daran sieht man, wie schwer sich Behörden mit der korrekten Ausschilderung tun, wenn (keine) Fachleute am Werk sind.
Ja....schon mal 1 Baustein - VwV-StVO
Allgemeine Vorschriften für fest montierte Verkehrszeichen - S. 28 ff
Vorschrift für die Aufstellhöhe der fest montierten Verkehrszeichen - S. 31 42 - Ziffer III Nr. 13a VwV-StVO zu den §§ 39-43
Vorschrift für den Aufstellort der fest montierten Verkehrszeichen - S. 31 43 - Ziffer III Nr. 13b VwV-StVO zu den §§ 39-43 45 - Ziffer III Nr. 15 VwV-StVO zu den §§ 39-43
Vorschriften für fest montierte Zusatzschilder in Verbindung mit Verkehrszeichen - S. 31+32 46 - 48 - Ziffer III Nr. 16a-c VwV-StVO zu den §§ 39-43
hurgler0815
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Mehr wie blamieren kann ich mich nicht: 30 Tonnen - nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger, also kann ich mit einem 4-Achser mit 32/36 Tonnen drüber fahren.
Früher war alles gut, heute ist alles besser. Es wäre besser, wenn wieder alles gut wär. -Heinz Erhardt-
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #4......30 Tonnen - nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger, also kann ich mit einem 4-Achser mit 32/36 Tonnen drüber fahren.
Ich weiß nicht, welche Idee die 'Macher' dieses Schildes verfolgt haben
- Transitverkehr der gezeigten Kombinationen unterbinden - alle Fahrzeuge über 30 to tatsächliches Gewicht 'aussperren' - die Brücke vor zu hohen Achslasten und Gewichten schützen
vermutlich eine Kombination aus allen Möglichkeiten?
Ich schreibe mal, welche Kombinationen diese Brücke passieren dürfen - - unter Beachtung der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte gem. § 32 StVZO und der höchstzulässigen Achslasten bis zu 12 t gem. § 34 StVZO. Eine evtl. vorhandenen Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug gem. § 70 StVZO in Verbindung mit § 29 Abs. 3 StVO und der VwV-StVO ist mitzuführen.
Höchstzulässige Länge beim Solo-LKW: 12,00 m Höchstzulässige Länge beim Bus (2-Achs): 12,00 m Höchstzulässige Länge beim Bus (3-Achs): 15,00 m Höchstzulässige Länge bei Kombinationen: 18,75 m - auch beim Gelenkbus oder Bus mit Anh.
1) Solo LKW mit 32/36 to zGM - leer und voll ausgeladen 2) Lof-Fahrzeuge und Kombinationen mit 1 oder 2 Anhängern im land- und forstwirtschaftlichen Verkehr - leer und voll ausgeladen bis max. 40 to zGM 3) Fahrzeuge und Kombinationen von Lohnunternehmen - leer und voll ausgeladen bis max. 40 to zGM 4) Kraftomnibusse (auch mit Anhängern) - leer und voll ausgeladen bis max. 40 to zGM 5) selbstfahrende Arbeitsmaschine (Traktor, Mähdrescher, Betonpumpe, Mobilkran ohne Ballast) - bis max. 40 to zGM; mit Ausnahmegenehmigung auch deutlich mehr.
Das Schild macht so keinen Sinn......da müssen andere Zusatzschilder ran, wenn man tatsächlich die Brücke vor Überlast schützen will. Oder komplett andere Schilder.
Und es steht hier natürlich ein wenig 'unglücklich'...schlichtweg falsch.
Uto, Deine Einlassungen haben meine praxisrelevante Frage nicht beantwortet. Wie schaut es aus, wenn ich mit einem Sattel-/Anhängerzug mit 40t tatsächlichem Gewicht lt. Wiegeschein über diese Brücke fahren möchte? Ich habe mein BCE mit einem Anhängerzug 1990 gemacht. Damals galt bei dieser Beschilderung (ohne Zusatzschild) die Merkregel "t" steht für tatsächlich. Und jedes Nummernschild zählt einzeln. (Sattelzug mit Stützlast) Also würde ich da, auf Basis meiner Ausbildung, bedenkenlos fahren. Bsp: Sattelzug. SZM 18t Auflieger 22t; jeweils einzeln gewertet, Srtichwort Nummernschild. Verwirrend finde ich die hier, für mich, völlig nutzlosen Zusatzschilder. Inwiefern tragen diese zur Klarheit bei der Ausschschilderung bei? Nur Sattel- oder Anhängerzüge dürfen diese Brücke passieren?
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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Zitat von Krischan im Beitrag #7Ich habe mein BCE mit einem Anhängerzug 1990 gemacht. Damals galt bei dieser Beschilderung (ohne Zusatzschild) die Merkregel "t" steht für tatsächlich. Und jedes Nummernschild zählt einzeln. (Sattelzug mit Stützlast) Also würde ich da, auf Basis meiner Ausbildung, bedenkenlos fahren. Bsp: Sattelzug. SZM 18t Auflieger 22t; jeweils einzeln gewertet, Stichwort Nummernschild.
Zitat von Krischan im Beitrag #7Uto, ........ Wie schaut es aus, wenn ich mit einem Sattel-/Anhängerzug mit 40t tatsächlichem Gewicht lt. Wiegeschein über diese Brücke fahren möchte?
Könnte rechnerisch nur bei einem Sattelzug tatsächlich klappen. In der Praxis wird die Polizei jedoch bei einer Kontrolle vermutlich einen entsprechenden Bußgeldbescheid ausstellen, da ein Wiegeschein über 40 t tatsächliches Gesamtgewicht vorliegt. Wäre für mich dann ein Fall für den Anwalt. Ohne Wiegeschein wird es zu Diskussionen kommen - vor allem, wenn der Fahrer handschriftlich das Beförderungspapier mit einem evtl. 'angepassten' Gewicht ausgefüllt hat
Zitat von Krischan im Beitrag #7Verwirrend finde ich die hier, für mich, völlig nutzlosen Zusatzschilder. Inwiefern tragen diese zur Klarheit bei der Ausschschilderung bei? Nur Sattel- oder Anhängerzüge dürfen diese Brücke passieren?
Könnte man tatsächlich so interpretieren. Ich interpretiere das Verkehrszeichen incl. Zusatzschild so, dass nur Sattel- und Hängerzüge mit max. 30 t tatsächlichem Gesamtgewicht die Brücke passieren dürfen. Alle anderen Fahrzeuge und Kombinationen sind nicht geregelt.
Wie bereits geschrieben....(keine) Fachleute. Ich vermute, dass die Verantwortlichen das Gewicht von Zugkombinationen begrenzen wollten. Das muss man dann anders machen.
Die Verkehrszeichen incl. Zusatzschild stehen schon seit Jahren an den Ortseingängen. In der Ortsmitte steht nichts an der abzweigenden Kreuzung - erst wieder an der Brücke. In den Nachbarorten ist kein Hinweis auf die Einschränkung der Brückennutzung zu finden. Das von mir fotografierte Verkehrzeichen aus der Gegenrichtung stand letztes Jahr noch nicht dort.
Also das finde ich überhaupt nicht witzig. Du kennst doch bestimmt die Klemmdinger mit denen man Besucherausweise an der Jackettasche befestigt. Sichtbarkeit ist da allgemein ja die Leitlninie bei dem Wunsch für den Befestigungsort. Hier ist der Wunsch die Befestigung im Schritt, das kneift bestimmt....und dann stelle Dir einmal eine Kontrollsituation vor. Tscha lieber Kontrollmitarbeitender, ich weiß auch nicht so genau...eben war das Ding noch. Weg kann es ja nicht sein, glaube ich. Könnten Sie mir villeicht bei der Suche helfen?
Zitat von hurgler0815 im Beitrag #8Wie bereits geschrieben....(keine) Fachleute. Ich vermute, dass die Verantwortlichen das Gewicht von Zugkombinationen begrenzen wollten. Das muss man dann anders machen.
Ich würde da ein Schild VZ262 von sagen wir 16t zGG hinstellen und gut.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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