Der Arbeitsvertrag 2023 – Anpassung an gesetzliche Vorgaben
Aufgrund des Fachkräftemangels haben Arbeitnehmer oft die Wahl, mit welchem Arbeitgeber sie ein Arbeitsverhältnis abschließen möchten. Deswegen ist Arbeitgebern daran gelegen, den Arbeitnehmern attraktive Vertragsangebote zu machen. Damit ein potenzieller Arbeitnehmer vor Vertragszeichnung nicht von einem Arbeitsvertrag abgeschreckt wird, der übermäßig lang ist, rechtsunwirksame Klauseln und rechtliche Widersprüche enthält, und damit der Arbeitgeber vor Kostenrisiken aus den arbeitsvertraglichen Klauseln geschützt wird, ist es elementar, dass arbeitgeberseitig regelmäßig die Arbeitsvertragsmuster anhand neuer Richtlinien, Gesetze und Urteile geprüft und aktualisiert werden.
Wussten Sie schon …?
1. Einstellung, Probezeit
Das Recht, in der Probezeit zu kündigen, müssen beide Vertragsparteien haben.
Ein Kündigungsausschluss vor Arbeitsaufnahme ist möglich und empfehlenswert, damit der Arbeitsnehmer, nicht ohne rechtliche Folgen das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsaufnahme rechtswirksam kündigen kann.
2. Aufgabengebiet
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zu erfüllende Tätigkeit genau zu bezeichnen und konkret zu beschreiben.
3. Rückzahlungsklauseln
Klauseln, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Rückzahlungen leisten muss, sind nur wirksam, wenn der Wortlaut der BAG Rechtsprechung entspricht und die Höhe der Rückzahlung angemessen ist.
4. Nebentätigkeit
Eine generelle unbegründete Untersagung einer Nebentätigkeit ist rechtsunwirksam.
Untersagung aufgrund des Arbeitszeitgesetzes ist möglich.
5. Ausschlussfristen
Eine einseitige Belastung nur für den Arbeitnehmer ist unwirksam.
Mindestfristen von 3 Monaten müssen in der Ausschlussfrist beachtet werden.
Es ist immer an die Fälligkeit, nicht an das Entstehen von Ansprüchen anzuknüpfen.