Der „berührungslose“ Motorradunfall 04.04.2023 Verkehrsrecht Versicherungsrecht
Haftungsrechtlich stellt sich bei einem Unfall die Frage, wem das Unfallgeschehen zugerechnet werden kann, wenn es zu keiner Kollision mit einem ursprünglich wartepflichtigen Fahrzeug kam.
Das OLG Brandenburg hatte in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 (Az.: 12 U 42/21) über einen Unfallhergang zu entscheiden, bei der die besondere Gefahr bei der Nutzung sogenannter „Einspuriger“ eine Rolle spielte. Damit sind Motorräder und Fahrräder gemeint, bei denen im Gegensatz zu zweispurigen Pkw und Lkw für den Fahrer immer die Gefahr von Stürzen bestehen.
Haftung bei Unfall mit Motorrad oder Fahrrad
Unfälle von Motorrad- und Fahrradfahrern, die mit dieser besonderen Sturzgefahr zusammenhängen, ereignen sich oft auf folgende Weise: Der Zweiradfahrer nutzt eine vorfahrtsberechtigte Straße. Ein aus einer Neben- oder untergeordneten Straße sich nähernder Unfallgegner missachtet das Vorfahrtsrecht des sich nähernden Motorrad-/Fahrradfahrers, so dass dieser zu einem Ausweichmanöver gezwungen wird. Dabei gelingt zwar noch das Ausweichen und eine Kollision mit dem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug kann vermieden werden. Im weiteren Verlauf verliert der Zweiradfahrer jedoch die Kontrolle und kommt zu Sturz bzw. kollidiert – wie in dem hier durch das Gericht entschiedenen Fall – mit einem nachfolgenden Motorrad.
Das OLG Brandenburg hat den Fall im Einklang der Rechtsprechung des BGH wie folgt gelöst:
Vorliegend hat sich der Pkw-Fahrer verkehrswidrig verhalten, so dass sich der Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision veranlasst sah, mit seinem Motorrad auszuweichen. Zum Unfall kam es aber erst, weil der Kläger dann die hinter ihm, ebenfalls mit einem Motorrad fahrende weitere Unfallbeteiligte streifte. Eine Berührung mit dem Pkw des Beklagten gab es nicht. Ein Unfall ereignet sich aber schon nach ständiger Rechtsprechung dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn sich eine mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbundene Gefahr realisiert. Der Halter haftet insoweit dafür, dass er eine Gefahrenquelle eröffnet hat. Dieses Haftungsmerkmal legt der BGH in ständiger Rechtsprechung entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG weit aus. Die Halterhaftung hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer verkehrswidrig verhält oder ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt, sondern erfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Daher kann auch der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, der eine objektiv nicht erforderliche, möglicherweise sogar voreilige Ausweichreaktion ausgelöst hat, einem berührungslosen Unfall zugerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04 und BGH, Urt. v. 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09).
Im Ergebnis hatte daher der Versicherer des wartepflichtigen Fahrzeugs für den Schaden aufzukommen.
Haben Sie Fragen zur Schadensregulierung nach einem Unfallereignis oder sind Sie unsicher, wie Sie sich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung verhalten sollen, dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. Wir beantworten Ihnen gern alle Fragen zur Schadensabwicklung sowie zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen.
Detailinformationen: RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt für Transport- und Speditionsrecht , Telefon 0351 80718-68, info@dresdner-fachanwaelte.de www.dresdner-fachanwaelte.de
Kipper-Spedition
hat folgende Bilder an diesen Beitrag angehängt
... aus der Sicht der Motorradfahrer ein Freifahrtschein. Wenn's nach mir ginge hätte jedes motorisierte Straßenfahrzeug eine Webcam. Viele Unfälle würden in einem ganz anderen Licht erscheinen.
Ich überhole schon keine Radfahrer mehr die trotz Fahrradweg die Straße nutzen, wenn ich nicht mindestens 2m Abstand halten kann. Und wenn ich hinter dem Radfahrer bleiben muss dann mit 20m Abstand. Sonst fühlen sich die Helden noch bedroht, legen sich auf den Bart und verklagen einen.
nö. kein Freifahrtschein, sondern ne klare Regelung, damit sich der Verursacher (ein Sturz kann auch bei langsamer Fahrt deshalb passieren) nicht rausreden kann. Beteiligter ist er ja in dem Fall sowieso.
Zitat von Stahli im Beitrag #5nö. kein Freifahrtschein, sondern ne klare Regelung, damit sich der Verursacher (ein Sturz kann auch bei langsamer Fahrt deshalb passieren) nicht rausreden kann. Beteiligter ist er ja in dem Fall sowieso.
... es wird aber nicht berücksichtigt wie Fahrsicher der Zweiradler unterwegs war, wie schnell er unterwegs war, wie groß der Sicherheitsabstand zwischen den Zweirädlern war. Aber gut, wenn der Zweiradler seine Fahrprüfung bestanden hat darf er sich auch im öffentlichen Verkehrsraum bewegen.
Das ist mir leider etwas zu allgemein und zu kurz gegriffen.