Mit freundlicher Genehmigung vom RA Klaus Kucklick - Fachanwalt für Verkehrsrecht -
Der Beifahrer darf eine Blitzer-App benutzen!
In den letzten Tagen hat man es in verschiedenen Medien genau anders zu lesen und zu hören bekommen. Hintergrund war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07. Februar 2023. Der Leit- oder Kernsatz der Entscheidung lautet: Ein durch § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO verbotenes Benutzen einer sogenannten Blitzer-App liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse die App mit Billigung des Fahrzeugführers geöffnet hat. Die dazugehörige Gesetzesvorschrift lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Laut Bußgeldkatalog (BkatNr. 247) wird die Zuwiderhandlung mit 75,00 Euro Bußgeld geahndet und es gibt einen Punkt in Flensburg. Gilt das Verbot auch für Beifahrer, wie es der MDR beispielweise meldet oder der Spiegel in Spiegel Netzwelt titelt (am 20.02.2023, Blitzer-Apps auch für Beifahrer verboten)?
Nein, ist die klare Antwort. Der Beifahrer oder ein anderer Fahrzeuginsasse darf mit seinem Mobiltelefon tun und lassen, was er will. In die Gefahr eines Bußgeldes oder gar eines Punktes in Flensburg kann er nie geraten. Die Vorschrift richtet sich immer und ausschließlich an den Fahrer. Er darf ein zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen geeignetes Gerät nicht benutzen. Unklar war bislang nur, was alles unter Benutzung durch den Fahrer zu verstehen war und wessen Geräte damit gemeint waren.
Der Einwand, es handele sich gar nicht um das eigene Handy, sondern um das des Beifahrers, lag für viele Betroffene bei einer Kontrolle wohl nahe. Und auch im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall ging es um diese Konstellation. Das Ergebnis überrascht aber nicht. Man stelle sich vor, das Handy mit der geöffneten fraglichen App befindet sich in einer Halterung oder es liegt im Sichtbereich des Fahrers. Ganz klar – das ist nicht erlaubt. Genauso klar sollte das Verbot auch sein, wenn sich das Handy des Fahrers mit geöffneter App nicht in einer Halterung, sondern in der Hand des Beifahrers befindet. Bei dieser Konstellation sind wir aber nicht mehr weit von dem Fall entfernt, dass es sich nicht um das Handy des Fahrers, sondern um das Handy des Beifahrers handelt.
Das OLG Karlsruhe macht nun zwischen den Varianten erwartungsgemäß keinen Unterschied. Auf das Eigentum am Gerät oder an der Software (Blitzer-App) kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass sich der Fahrer das Angebot nutzbar macht. Das setzt aber voraus, dass er davon überhaupt weiß (geöffnet mit Billigung des Fahrzeugführers!) und das Angebot nutzt. Das OLG konnte davon ausgehen, denn das vorgehende Amtsgericht hatte festgestellt, dass das Handy der Beifahrerin in der Mittelkonsole lag und der Fahrer auch wusste, dass die Blitzer-App geöffnet war. Ein „Verwenden“ im Sinne der oben zitierten Vorschrift liege auch dann vor, wenn sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht, so das OLG. Man wird diese Interpretation auch auf Fälle ausdehnen können, in denen nur der Beifahrer die App im Blick behält und nicht die App selbst durch Geräusche warnt, sondern der Beifahrer mit Hinweisen.
Letztendlich ist es am Ende eine Beweisfrage, die auch aufgrund von Indizien zu Lasten des Fahrers beantwortet werden kann. Solche Fälle werden vermutlich aber selten bleiben, weil es oft schon an der Feststellung solcher Indizien mangelt. Aber: Der Einwand „Isch habe aber gar kein Handy“ zieht allein jedenfalls nicht mehr.
Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, info@dresdner-fachanwaelte.de
Somit ist der Gang zum BGH bei einem neuerlichen Verfahren vorprogrammiert. Ein Gewinner ist auf jeden Fall der Anwalt.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #2 ... ist ein Hund ein Beifahrer?
Fragen für einen Freund
Ein Hund ist rechtlich eine Sache oder ein Gegenstand. Somit m.E. strafrechtlich nicht zu belangen, wenn er intelligent genug ist, die Blitzer-App zu bedienen oder zu deuten Spannend wird es bei einem autonomen Fahrzeug Stufe 4 (noch nicht zulässig) mit einem Hund als Beifahrer
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #1Der Beifahrer oder ein a n d e r er F a h r z e u g in s a s s e
Da habe ich Gesprächsinteresse.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #5Ich hab mal den #1 optisch umgearbeitet. Bitte gebt mir mal ne Info, ob das bei eurer Bildschirmgröße so passt und ob es euch passt.
Danke, die Hintergrundoptik ist sichtbar. Wie immer im Leben. Die Schönheit liegt im Auge der Betrachters. Zusätzlich sehe ich optisch auch noch die Werbung von Klaus.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde