In Deutschland werden die sich dann noch mehr austoben. Aktuell ist dies auf der A4 Nossen nach Wilsdruff eindrucksvoll zu bewundern. Da stehen auf allen drei Fahrspuren Lkws - es passiert ja keinem was. Die Polizei schaut dem Treiben an der Behelfsausfahrt "Tanneberger Loch" desinteressiert zu.
1. meinst Du für 10€ lohnt sich das starten ? 2. muss mann in Deutschland den tatsächlich Betroffenen feststellen/ermitteln da es ja keine Halterhaftung gibt. 3. am bewussten km 28 gilt zumindest noch kein Überholverbot
da fahre ich lieber auf dem Standstreifen lang und erkläre unseren ausländ. Ktraftfahrern (auch in deutschen Fahrzeugen) kostenpflichtig den Artikel 12 der VO 561/2006 (sind nur 95€)
A10 Niederlehme, jetzt ist schon "zweispurig" ab Schönefelder Kreuz und Lkw Überholverbot. Interessiert keine Sau, es wird überholt sogar direkt in der engen Baustelle
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #3 Ist das benutzen der 3. Fahrspur (die ganz linke) für Lkw nicht mehr bußgeldbewährt?
Nö, noch nie, das hat man einfach im Bußgeldkatalog vergessen. das einzige was vorwerfbar ist, ist das Benutzen der 3. Spur zu was anderem als dem Linksabbiegen. und auch dieser Tatbestand bezieht sich auf mehrspurige Straßen mit 3 bzw 5 Spuren wobei alle Richtungen befahren werden dürfen.
Nö, noch nie, das hat man einfach im Bußgeldkatalog vergessen. das einzige was vorwerfbar ist, ist das Benutzen der 3. Spur zu was anderem als dem Linksabbiegen. und auch dieser Tatbestand bezieht sich auf mehrspurige Straßen mit 3 bzw 5 Spuren wobei alle Richtungen befahren werden dürfen.
Halten wir fest: das benutzen der linken Fahrspur bei einer 3-spurigen Autobahn ist mit einem Fahrzeug über 3,5 to. in Deutschland verboten.
(1) 1Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (3a) 1Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen. (3b) 1Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. (3c) 1Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. 2Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. 3Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). (5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Nö, noch nie, das hat man einfach im Bußgeldkatalog vergessen. das einzige was vorwerfbar ist, ist das Benutzen der 3. Spur zu was anderem als dem Linksabbiegen. und auch dieser Tatbestand bezieht sich auf mehrspurige Straßen mit 3 bzw 5 Spuren wobei alle Richtungen befahren werden dürfen.
Halten wir fest: das benutzen der linken Fahrspur bei einer 3-spurigen Autobahn ist mit einem Fahrzeug über 3,5 to. in Deutschland verboten.
(1) 1Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. 2Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) 1Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 2Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (3a) 1Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. 3Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen. (3b) 1Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. 2Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. (3c) 1Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. 2Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. 3Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). (5) 1In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Beim schnellen schauen im Bußgeldkatalog hab ich folgendes gefunden: Mit Kfz über 3,5 t oder Gespannen linken Fahrstreifen genutzt 15 EUR ... andere behindert 20 EUR Das ist natürlich ein Witz. Wenn ich als Pkw-Fahrer gegen das Rechtsfahrverbot (ohne Behinderung) verstoße, kostet das 80 € und einen Punkt.
Egal, ich gewinne aber immer öfters den Eindruck, das der Verkehrsraum zum rechtsfreien Raum verkommt, unabhängig, woher der Fahrer bzw. das Fahrzeug stammt.
In Deutschland werden die sich dann noch mehr austoben. Aktuell ist dies auf der A4 Nossen nach Wilsdruff eindrucksvoll zu bewundern. Da stehen auf allen drei Fahrspuren Lkws - es passiert ja keinem was. Die Polizei schaut dem Treiben an der Behelfsausfahrt "Tanneberger Loch" desinteressiert zu.
... ist nicht nur der Ostblock der in Überholverboten weiter überholt. Aber in der Tat hat man das Gefühl das es überhaupt nicht kontrolliert wird.