Unfallflucht: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Schnell ist es passiert: Man verschätzt sich beim Einparken oder ist in Eile und touchiert ein anderes parkendes Fahrzeug. Der Fahrzeugeigentümer ist weit und breit nicht zu sehen und man hat keine Zeit vor Ort zu warten. Was man in dieser Situation nicht tun sollte: Lediglich einen Zettel am geschädigten Fahrzeug hinterlassen. Aktuell erlebe ich in meiner täglichen Praxis erneut eine Vielzahl an Fällen, in denen Unfallbeteiligte davon ausgehen, dass der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe reicht. Offensichtlich besteht noch immer Bedarf an Aufklärungsarbeit:
So handeln Sie richtig Wer ein Fahrzeug führt, dabei einen Schaden verursacht und den Anstoß bemerkt, ist verpflichtet, den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Angaben zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, zu machen oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Das verlangt der Gesetzgeber in § 142 Abs. 1 StGB von einer unfallbeteiligten Person.
Hat die unfallbeteiligte Person eine angemessene Zeit gewartet, ohne dass eine feststellungsbereite Person erschienen ist oder durfte er aus anderen Umständen berechtigterweise den Unfallort verlassen, so muss sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, § 142 Abs. 2 StGB. Welche Konsequenzen drohen bei Unfallflucht? Wer sich daran nicht hält, macht sich wegen Unfallflucht strafbar. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und unter Umständen eine Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens einem halben Jahr.
Es ist nicht ausreichend, wenn man seine Personalien und die Fahrzeugdaten auf einen Zettel schreibt und am beschädigten Fahrzeug hinterlässt! Wer so handelt, riskiert die benannten empfindlichen Sanktionen. Wer einen Zettel hinterlässt, überlässt es dem Zufall, ob die geschädigte Person Kenntnis von den notwendigen Daten erhält und seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man unmittelbar nach dem Unfall die Polizei informiert.
„Unfallflucht“ auch bei anderer Sachbeschädigung Um mit einem weiteren Missverständnis aufzuräumen: Stößt man mit einem Baum, einer Fahrbahnbegrenzung, einem Laternenmast oder vergleichbaren unbeweglichen Hindernis zusammen, gelten die gleichen Verpflichtungen, wie bei einem Unfall zwischen zwei oder mehreren Fahrzeugen. Zwar ist mir noch niemand untergekommen, der auf die Idee kam, einen Zettel an den beschädigten Baum zu nageln, jedoch denken viele, dass das kein Schaden im herkömmlichen Sinne sei und verlassen unverdrossen den Unfallort. Auch hier empfiehlt sich eine Meldung bei der Polizei.
Sollten Sie sich an meine Handlungsempfehlung halten, werden wir einander in diesem Kontext nie kennenlernen. Sollten Sie dennoch der Unfallflucht beschuldigt werden, bin ich gerne mit Rat und Tat für Sie da!
Empfehlen möchte ich Ihnen in diesem Zusammenhang den Podcast „VERKEHRSRECHT“ mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Klaus Kucklick, der einiges Interessantes über Blitzer, Bußgelder und Blechschäden zu berichten hat.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
immer öfter fahren Leute gegen andere und merken es dann nicht. (aus eigenem Erlesen, sind es immer öfter unseren vom ADAC geschützten alten Lenker und Lenkerinnen sowie die, die aus der Wüste kommen) Zum Glück für die Geschädigten gibt es aber zumindest an Einkaufszentren sehr oft zeugen, welche dann diese verzinken.