Betroffen sind folgende Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden (vgl. Anhang X zum Einheitsgesetz zur Baustellensicherheit):
- Arbeiten für Bau, Instandhaltung, Reparatur, Abbruch, Erhaltung, Sanierung, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung oder Abbau an ortsfesten, ständigen oder zeitlich begrenzten Bauwerken aus Mauerwerk, Stahlbeton, Metall, Holz oder sonstigen Baustoffen, einschließlich der Strukturen der elektrischen Leitungen und der Strukturen für elektrische Anlagen, Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-, See-, Hydroelektrikarbeiten und - nur für den Teil, der Hoch- und Tiefbauarbeiten erfordert – Bonifizierungs-, Forst- und Erdbewegungsarbeiten.
- Aushub, Aufbau und Abbau von Fertigbauteilen, die für Hoch- und Tiefbauarbeiten verwendet werden.
Im Besitz des Punkteführerscheins müssen alle Personen sein, die physisch auf den o.g. Baustellen tätig sind – unabhängig davon, dass das Unternehmen als Bauunternehmen qualifiziert wird.
Meine Meinung: diese Vorschrift betrifft auch angestellte LKW-Fahrer, die o.g. Baustellen mit Ladekran oder Mitnahmestapler beliefern oder von dort Material abholen wollen. Vorschriften zur Ladungssicherung und deren aktive Umsetzung - könnte ein Streitfall werden.
Mindeststrafe bei Verstößen gegen diese Pflicht: € 6.000