War heute Abend einer bei mir der sich auch einen Bagger gekauft hat in der Bucht!
Da dort auch Transporte angeboten werden wie My Hammer hat er per Fax so eine Hohlniete beauftragt den Bagger ab zu holen!
Natürlich km gleich Euro!
Die Hohlniete schlägt auf, will den Bagger laden da brechen seine Auffahrrampen zusammen und er fährt von dannen!
Jetzt will die Hohlniete den Transportpreis einklagen!
Er hat wie er mir sagte das die Hohlniete per Fax die Daten von dem Bagger bekommen mit 14.000 kg.
Ich sehe das so, als TU muss ich wissen was ich für ein Fahrzeug zur Ladestelle schicke.
Wird ein Stapler befahrbares Fahrzeug bestellt dann heißt das für mich, ein Stapler incl. Ladung von 7 to ist Stapler befahrbar und nicht eine E-Meise!
Und so muss dieser auch die richtigen Rampen zu seinem Tieflader mit bringen!
Ich habe ihm geraten, der RA den er jetzt beauftragen muss soll sich im HGB und in der ADsp belesen und nicht mit dem HGB kommen, denn der Beklagte ist selbständiger Landwirt!
Die Erinnerung an schlechte Qualität währt länger, als die kurze Freude am niedrigen Preis.
Hm, möchte dafür wetten das der selbständige Landwirt keine Güterkraftverkehrsgenehmigung hat, und keine Güterschadenhaftpflicht die auf den Transport von Baumaschinen ausglegt ist.
Ok, bei Landwirten gibt es verschiedene diffuse Sonderregelungen auf die sich die Herren Landwirte berufen, aber all die Sonderregelungen beziehen sich eigentlich auf eine gewisse Anzahl Stunden die der Landwirt seine Arbeitskraft und seine Maschinen an andere Landwirte vermieten kann um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben.
Ich würde dem einen Brief schreiben und dann würdest Du von dem nie wieder was hören.
Der hat eine Leistung zugesagt die er nicht erbracht hat. Da ist es eher an dem Landwirt zu zahlen denn an dem Auftraggeber. Denn besagtem Auftraggeber ist doch Schaden entstanden durch den nicht durchgeführten aber zugesagten Transport.
Wenn der Landwirt da mit einem Gespann anrückt das nicht für den Transport geeignet ist, dann ist das doch das Problem des Landwirtes.
Die Erinnerung an schlechte Qualität währt länger, als die kurze Freude am niedrigen Preis.
Hm, möchte dafür wetten das der selbständige Landwirt keine Güterkraftverkehrsgenehmigung hat, und keine Güterschadenhaftpflicht die auf den Transport von Baumaschinen ausglegt ist.
Ok, bei Landwirten gibt es verschiedene diffuse Sonderregelungen auf die sich die Herren Landwirte berufen, aber all die Sonderregelungen beziehen sich eigentlich auf eine gewisse Anzahl Stunden die der Landwirt seine Arbeitskraft und seine Maschinen an andere Landwirte vermieten kann um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben.
Ich würde dem einen Brief schreiben und dann würdest Du von dem nie wieder was hören.
Der hat eine Leistung zugesagt die er nicht erbracht hat. Da ist es eher an dem Landwirt zu zahlen denn an dem Auftraggeber. Denn besagtem Auftraggeber ist doch Schaden entstanden durch den nicht durchgeführten aber zugesagten Transport.
Wenn der Landwirt da mit einem Gespann anrückt das nicht für den Transport geeignet ist, dann ist das doch das Problem des Landwirtes.
Ralf du hat was verkehrt verstanden oder ich habe mich nach 20 Std. auf den Beinen schlecht ausgedrückt!
Der Hohlniet ist ein TU und der Auftraggeber ein selbstständiger Landwirt!
Wäre der Baggerkäufer eine Privatperson quasi einer der zum Hobby einen Bagger kauft kann man glaube ich die ADsp nicht anwenden oder eben heran ziehen!
"Wäre der Baggerkäufer eine Privatperson quasi einer der zum Hobby einen Bagger kauft kann man glaube ich die ADsp nicht anwenden oder eben heran ziehen"
Kann man auch gegenüber gewerblichen nicht verwenden, da keine gesetzliche Grundlage. Müssen ausdrücklich vereinbart werden, um angewendet werden zu können. Korrigier mich bitte, wenn ich falsch liegen sollte.
Erare humanum est
veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es
Wenn die “Hohlniete” ein echter TU ist, hat er auch AGB’s. Sind “kleingedruckt” zu lesen auf dem Angebot des TU`s und auf seiner anschliessenden Auftragsbestaetigung. Beides gibt es in unseren heutigen Zeiten (Auftragsvergabe nur noch per Telephon) eigentlich leider nicht mehr, ich weiss, ich weiss.
Anyhow, in der Regel steht dann in den AGB’s so etwas wie =
“Für die Durchführung unserer Transportdienstleistungen gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweilig gültigen Fassung”.
Dann gelten fuer den Auftraggeber (Transportschaeden, etc.) erst einmal die ADSp, denn das war die Grundlage auf der dieser Transportvertrag (amtsdeutsch: “Verkehrsvertrag”) zu Stande kam.
Und erst dann, wenn die ADSp (aus welchen Gruenden auch immer) nicht mehr “greifen”, dann kommt etwas anderes.
Und da war da noch ‘was mit “privat” (Ziffer 2.4 ADSp) und ADSp findet keine Anwendung bei Verkehrsvertraegen mit “Verbrauchern” (Privatpersonen). Aber in diesem Fall ist der Auftraggeber (der Bauer) auch eine “Firma” (landwirtschaftlicher Betrieb) und keine “Privatperson”, also ADSp.
Den Transportpreis einklagen kann der TU unter den gegebenen Bedingungen eh’ vergessen.
Nur der Auftraggeber und sein RA muesste sich jetzt ueberlegen, wie er am besten faehrt.
Deklariert er sich jetzt als “landwirtschaftlicher Betrieb” (ADSp) oder als “Privatperson” (HGB) und dann seine zusaetzlichen Kosten fuer diesen Transport, der in die Binsen ging, beim TU einklagen.
Nur, die “zusaetzlichen” Kosten fuer den versauten Transport koennen wohl nicht beziffert werden, also gibt’s auch vom Bauern nichts einzuklagen. Aber zumindest waere er aus der Nummer mit “Transportpreis einklagen” wieder ‘raus.