Zitat von Schrotti im Beitrag #29Vor Jahren war ich abends in FR mit nem Kumpel essen. Er erzählte mir, dass er Champagner geladen hatte und jetzt dort seine Pause machen wollte. Mit einem Mal, kommt ein Froschi rein und fragte, wem der grüne Benz sei, weil jemand versucht hatte, den zu klauen. Mein Kumpel rausgestürmt und hatten die Vögel DSL rechte, hintere Fenster eingeschlagen und versucht die Karre kurzzuschlessen. Hat aber nicht funktioniert. Aber mein Kumpel bekam die Karre auch nicht mehr ans laufen..Er hatte dann Benz angerufen und die haben die Kiste wieder repariert. Entweder hat mein Kumpel das auch noch anderen erzählt oder die Vögel haben von jemandem den Tip bekommen.
Als wir früher noch Frankreich gefahren haben, wurde jeden Tag einmal ein aufl. aufgeschlitzt nur um nachzusehen. Wenn ein Aufl. nicht mindestens 6-8 Flicken hatte, war er nicht oft genug in Frankreich.
Beste Ding war, LKW hat mit rechte Seite in einer Tannenschonung gestanden, damit dort keiner rankam ( auf Autobahn-Parkplatz) Pause gemacht, als er wieder wach wurde, in der Mitte vom Aufl. , die Bäume auf 3 m umgesägt Plane komplett auf 3 m. aufgeschnitten und 12 Paletten Parfüm geklaut. War der erste Aufl. den wir von Schmitz bekommen haben, mit angeblich Diebstahl-sicherer Plane( war dünn Draht eingewebt) hat nichts genutzt, mit Seitenschneider sauber durchgetrennt.
Letztes Jahr vor Weihnachten (vor Weihnachten häuft sich das immer) hab ich bei Paris in nem Industriegebiet gepennt. Dort patrouilliert die Polizei die ganze Nacht in nem Abstand von ner Stunde ungefähr. Morgens fahr ich beim Kunden rein, mach die Türen auf und seh den Winkel, mit dem man in der Nacht die Plane verschönert hat. Der Schnitt war auf der rechten Seite ca. 2 m vor den Türen. Hätten die Dumpfbacken nur die Türen aufgemacht, hätten sie die 50 kg Kupferbleche so mitnehmen können...
Geht nicht,gibt`s nicht! Weil,wo ein Wille ist,da ist auch ein Gebüsch!
Mut ist, wenn man Durchfall hat und trotzdem bläht!
Qualifiziertes Verschulden und Umfang des Schadensersatzes OLG Nürnberg (nicht rechtskräftig) Ein bewusster Verstoß des Frachtführers gegen eine der Sicherung des Transportguts dienende vertragliche Verpflichtung rechtfertigt schon für sich allein eine Haftung aus Art. 29 Nr. 1 CMR, wobei diese Haftung nicht davon abhängt, ob sich durch den Vertragsverstoß die Gefahr des Transportgutverlustes tatsächlich erhöht hat. Ein qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 CMR setzt nur in Bezug auf den die Haftung begründenden Tatbestand ein qualifiziertes Verschulden voraus. Es obliegt dem Frachtführer, im Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen. In dem entschiedenen Fall wurde ein einstündiges unbeaufsichtigtes Stehen-Lassen des mit Notebooks beladenen Lkw auf einer Autobahnraststätte in Norditalien trotz vereinbarter Entladung ohne Unterbrechungen und einer ständigen Beaufsichtigung des Lkw als qualifiziertes Verschulden angesehen. Hinzu kam eine erst mehrere Stunden nach Entdeckung des Diebstahls erfolgte Diebstahlsanzeige. Ein durch Ladungsverlust entgangener Gewinn aus einem Verkaufsgeschäft des Geschädigten ist nach Art. 23 Nr. 1 CMR zu ersetzen, da gewerblich produzierte Güter erfahrungsgemäß stets mit Gewinn verkauft werden.
Zur Bewirkung der Ablieferung OLG Hamm Die Ablieferung ist bereits dann bewirkt, wenn der Fahrer den Empfänger in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben und wenn der Empfänger die Sachherr-schaft übernimmt. Wenn der Fahrer auf Bitten des Empfängers das Gut auf der Ladefläche bewegt, so haftet der Frachtführer nicht für diese Gefälligkeit, wenn dabei ein Schaden ein-tritt.
Zur Sicherung von Fahrzeugen beim Abstellen ohne Aufsicht Saarländisches OLG Bei einem mit Digitalkameras und Camcordern beladenen Anhänger ist es nicht ausreichend, diesen bei einem Abstellen für die Dauer von 3 Stunden ohne Aufsicht lediglich mit einem Anhängerkupplungsschloss zu sichern. Der Diebstahl eines so gesicherten Anhängers ist nicht unvermeidbar.
Zur Unvermeidbarkeit von Diebstahlsschäden OLG München Ein Güterverlust während einer 48-stündigen Ruhepause ist zumindest dann für den Frachtführer nicht unvermeidbar, wenn dieser auf einem unbewachten, frei zugänglichen und kaum einsehbaren Gelände in einem Gewerbegebiet erfolgt und der Anhänger hier über ein Wochenende abgestellt ist. Ein sorgfältiger Frachtführer würde zumindest Sorge dafür tragen, dass ein mit Diebstahlsicherung gesicherter Anhänger an einem beleuchteten, frequentierten und einsehbaren Parkplatz abgestellt wird und durch den Fahrer in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird bzw. der Fahrer im Fahrzeug verbleibtZurechnung von Diebstählen des Personals
OLG Köln Sobald ein Frachtführer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig von einem Umschlaglager Transporte ausführt und er hierbei die für seine Tour bestimmten Güter von einem zugewiesenen Relationsplatz aus zu verladen hat, haftet er für den Diebstahl eines Mitarbeiters an fremdem Transportgut von dem benachbarten Relationsplatz aus. Es handelt sich hierbei um ein Fehlverhalten des Mitarbeiters, das in Erfüllung von Verbindlichkeiten im Sinne von § 278 BGB begangen wurde.
Haftung des ausführenden Frachtführers OLG Düsseldorf Der zutreffende Einwand, dass der Hauptfrachtführer nach dem auf seinen Vertrag mit dem Absender anwendbaren ausländischen Recht nicht haftet, führt dazu, dass der ausführende Frachtführer nicht nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet. Herbeiführung eines Verkehrsunfalls
BGH Nur dann, wenn sich der Fahrer eines Frachtführers bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinwegsetzt, kann beim Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein „Einnicken" am Steuer der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden, begründet werden. Wenn ein Unfall nach seinem äußeren Bild nicht nur mit einem Einschlafen des Fahrers am Steuer erklärt werden kann, sondern auch mit anderen Umständen, wie z. B. mangelnder Konzentration, ist der Anspruchsteller der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das qualifizierte Verschulden nicht nachgekommen
Sendungsverlust durch Raubüberfall OLG Stuttgart Der Haftungsausschluss nach Art. 17 II CMR greift zumindest dann ein, wenn für den Fahrer nicht erkennbar war, dass es sich um eine fingierte Polizeikontrolle handelt. In einem solchen Fall liegt kein Sorgfaltsverstoß vor, wenn aufgrund der Kontrolle gestoppt wird und es danach zu einem Raubüberfall mit Güterverlust kommt.
Mitverschulden im CMR-Bereich OLG Köln Im Rahmen des grenzüberschreitenden Transports ist auch in Fällen eines qualifizierten Verschuldens nach Art. 29 CMR ein Mitverschulden des Absenders nach § 254 BGB zu berücksichtigen, wenn es mit den Haftungsausschlussgründen des Art. 17 IV CMR im Zusammenhang steht. Es ist insoweit unerheblich, dass der Frachtführer sich nach Art. 29 I CMR nicht auf solche Bestimmungen berufen kann, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen.
Zur Unvermeidbarkeit bei grenzüberschreitenden Transporten OLG Saarbrücken Eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 II CMR kommt in solchen Fallen nicht in Betracht, in denen Zweitschlüssel von Neuwagen im Fahrzeug selbst aufbewahrt werden. Es handelt sich hierbei gerade nicht um ein sicheres System, um Entwendungen zu vermeiden. Ein hinreichender Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl wird auch nicht dadurch gewährleistet, dass der Schlüssel des letzten geladenen Fahrzeuges mit in die Fahrerkabine genommen wird. Vor Übernahme des Transportgutes muss ein Frachtführer sich erkundigen, wo sich die Zweitschlüssel befinden.