Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #9... sollten wir den Thread um ihn besser zuordnen zu können umbenennen in: Rate mal mit Rosenthal?
Lösen wir das Rätsel nun mal öffentlich auf. Aus dem Bericht kann man folgendes entnehmen:
Einsatz Gespann Traktor > 7,5to zGM und Anhänger > 10to zGM im gewerblichen Güterkraftverkehr als Lohnunternehmer mit allen Regelungen (EU-Lizenz, Güterschadensversicherung) Traktor darf nicht steuerbefreit bewegt werden (also schwarzes Nummernschild) - Anhänger muss schwarzes Nummernschild haben; alternativ grün mit Kfz-Anhängerzuschlag (Beleg vom HZA über temporären oder dauerhaften Zeitraum muss mitgeführt werden) Keine Betankung von steuerbefreitem Landwirtschafts-Dieselkraftstoff FPersV, Sozialvorschriften VO (EG) 561/2006 und Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014 müssen beachtet werden Zwang zur schriftlichen Dokumentation der Ladung FS Kl. T geht nicht im gewerbl. Güterverkehr -> Kl. CE notwendig fehlender Fahrtenschreiber + fehlende Qualifikation BKF -> Vmax Traktor > 45 km/h (nicht begrenzt auf 40 km/h)
Maut: fällt für Lohnunternehmen (aber nur für diese mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht kfz-steuerbefreit sind) auch im gewerblichen Güterverkehr nicht an gem. Sondervereinbarung.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #13... ist die Nutzungsbreite denn an den landwirtschaftlichen Zweck gekoppelt, oder dürfen diese "landwirtschaftsbreiten" Fahrzeuge mit ihrer Breite auch im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden?
Genau dies ist der Knackpunkt, den ich gemeint habe. Sie dürfen es beim gewerblichen Güterkraftverkehr nicht - es gilt dann auch für diese Fahrzeuge eine max. Breite von 2,55m
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #15Meine auch das die Kipper/Trecker im Bereich 2,55 liegen. Sind eher die großen Erntemaschinen die da deutlich aus dem Rahmen fallen.
Trecker und Anhänger dieser Größenordnung liegen fast immer bei 2,75m Breite und sind deswegen mit den Warntafeln gekennzeichnet. Beim hier kontrollierten Gespann bin ich mir sicher, dass es zumindest beim Anhänger so ist. Wird diese Breite bauartbedingt überschritten, so ist für jedes Teil der Fahrzeugkombination, das die Breite überschreitet, eine Sondergenehmigung gem § 70 STVZO und § 29 StVO mitzuführen. § 70 StVZO gibt es beim Hersteller und das klappt meistens auch. Da aktuell in BaWü vom StVA keine Dauergenehmigungen gem. § 29 StVO ausgestellt werden, ist für jede Fahrt eine solche Einzelgenehmigung zu beantragen. Nach meiner Erfahrung klappt das in 99% aller Fälle nicht. Bestandschutz für alte Genehmigungen gilt bis zum Ablaufdatum (muss aber gewerblicher Güterverkehr explizit erwähnt werden).
EBS-Modul ist bei diesem Anhänger kein Thema.
Wenn hier Lohnunternehmer mitlesen - überlegt Euch bitte genau, wie ihr solche Transporte gesetzeskonform durchführen müsst und könnt und vor allem - welche Transporte fallen unter die Regelungen des gewerblichen Güterverkehrs. In BaWü ist die Polizei mittlerweile regional etwas sensiblisiert und geschult......
... habe mir mal sagen lassen die Farbe des Kennzeichen's soll kein Anhaltspunkt dafür sein ob der versteuert wird oder nicht. Man hat mir gesagt der kann auch mit grünen Kennzeichen korrekt versteuert werden. Keine Ahnung ob das so ist.
Der Fuhrmann
*********************************** Tun, was du magst, ist Freiheit. Mögen was du tust, ist Glück. Fülle Dein Leben nicht mit Tagen, fülle Deine Tage mit Leben.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #17... habe mir mal sagen lassen die Farbe des Kennzeichen's soll kein Anhaltspunkt dafür sein ob der versteuert wird oder nicht. Man hat mir gesagt der kann auch mit grünen Kennzeichen korrekt versteuert werden. Keine Ahnung ob das so ist.
Kann man, man muss es nur melden.
Straßengüterverkehr ist die Auslagerung von mangelndem Denkvermögen auf öffentliches Gut.
Zitat von schwedentreiber im Beitrag #19cool, bei §§ 70, 29 spricht man ja von unteilbarer Ladung. Dürfte dann nur ein Sandkorn pro Fahrt transportiert werden?!? CU Roland
Roland, du meinst § 46 StVO (gilt für die Ladung) - hier geht es um die bauartbedingte außergewöhnliche Abmessungen des Fahrzeugs. Nur ein Sandkorn hätte aber was
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #9... sollten wir den Thread um ihn besser zuordnen zu können umbenennen in: Rate mal mit Rosenthal?
Lösen wir das Rätsel nun mal öffentlich auf. Aus dem Bericht kann man folgendes entnehmen:
Einsatz Gespann Traktor > 7,5to zGM und Anhänger > 10to zGM im gewerblichen Güterkraftverkehr mit allen Regelungen (EU-Lizenz, Güterschadensversicherung) Traktor darf nicht steuerbefreit bewegt werden (also schwarzes Nummernschild) - Anhänger muss schwarzes Nummernschild haben; alternativ grün mit Kfz-Anhängerzuschlag (Beleg vom HZA über temporären oder dauerhaften Zeitraum muss mitgeführt werden) Keine Betankung von steuerbefreitem Landwirtschafts-Dieselkraftstoff FPersV, Sozialvorschriften VO (EG) 561/2006 und Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014 müssen beachtet werden Zwang zur schriftlichen Dokumentation der Ladung FS Kl. T geht nicht im gewerbl. Güterverkehr -> Kl. CE notwendig fehlender Fahrtenschreiber + fehlende Qualifikation BKF -> Vmax Traktor > 45 km/h (nicht begrenzt auf 40 km/h)
Maut: fällt für Lohnunternehmen (aber nur für diese mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht kfz-steuerbefreit sind) auch im gewerblichen Güterverkehr nicht an gem. Sondervereinbarung.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #13... ist die Nutzungsbreite denn an den landwirtschaftlichen Zweck gekoppelt, oder dürfen diese "landwirtschaftsbreiten" Fahrzeuge mit ihrer Breite auch im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden?
Genau dies ist der Knackpunkt, den ich gemeint habe. Sie dürfen es beim gewerblichen Güterkraftverkehr nicht - es gilt dann auch für diese Fahrzeuge eine max. Breite von 2,55m
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #15Meine auch das die Kipper/Trecker im Bereich 2,55 liegen. Sind eher die großen Erntemaschinen die da deutlich aus dem Rahmen fallen.
Trecker und Anhänger dieser Größenordnung liegen fast immer bei 2,75m Breite und sind deswegen mit den Warntafeln gekennzeichnet. Beim hier kontrollierten Gespann bin ich mir sicher, dass es zumindest beim Anhänger so ist. Wird diese Breite bauartbedingt überschritten, so ist für jedes Teil der Fahrzeugkombination, das die Breite überschreitet, eine Sondergenehmigung gem § 70 STVZO und § 29 StVO mitzuführen. § 70 StVZO gibt es beim Hersteller und das klappt meistens auch. Da aktuell in BaWü vom StVA keine Dauergenehmigungen gem. § 29 StVO ausgestellt werden, ist für jede Fahrt eine solche Einzelgenehmigung zu beantragen. Nach meiner Erfahrung klappt das in 99% aller Fälle nicht. Bestandschutz für alte Genehmigungen gilt bis zum Ablaufdatum (muss aber gewerblicher Güterverkehr explizit erwähnt werden).
EBS-Modul ist bei diesem Anhänger kein Thema.
Wenn hier Lohnunternehmer mitlesen - überlegt Euch bitte genau, wie ihr solche Transporte gesetzeskonform durchführen müsst und könnt und vor allem - welche Transporte fallen unter die Regelungen des gewerblichen Güterverkehrs. In BaWü ist die Polizei mittlerweile regional etwas sensiblisiert und geschult......
Alles in allem dürfte, wenn denn alles "berechnet" würde,das Bussgeld dem Fahrer und dem Halter böse Kopfschmerzen bereiten...
Geht nicht,gibt`s nicht! Weil,wo ein Wille ist,da ist auch ein Gebüsch!
Mut ist, wenn man Durchfall hat und trotzdem bläht!
Zitat von Schrotti im Beitrag #22Alles in allem dürfte, wenn denn alles "berechnet" würde,das Bussgeld dem Fahrer und dem Halter böse Kopfschmerzen bereiten...
Tatbestände für den LU: - Gewerbl. Güterverkehr ohne Erlaubnis gem. GüKG-Vorschriften - Einsatz eines Fahrzeugs ohne erforderliche Ausnahmegenehmigungen - Einsatz eines Fahrzeugs ohne erforderliches Kontrollgerät zur Aufzeichnung gem. den Vorschriften VO (EG) 561/2006 - Überladung des Fahrzeugs mit Vorsatz (so kann man die Aussage des Fahrers interpretieren) -> Berechnung des Mehrertrag für max. 3 Monate, sofern nachweisbar - Anordnung zum Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis - dürfte 4-stellig werden - Einsatz eines Kraftfahrers ohne die erforderliche Qualifikation gem. BKrFQG - pro nachgewiesener Tag € 400 - Schwerer Verstoß und entsprechender Eintrag in die 'Todesliste' für Verkehrsleiter - mangelhafter technischer Zustand des Anhängers gem. § 23 StVO (abgefahrener Reifen)
Tatbestände für den Fahrer: - Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis - Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Qualifikation gem. BKrFQG - pro nachgewiesener Tag € 100 - mangelhafter technischer Zustand des Anhängers gem. § 23 StVO (Abfahrtskontrolle und abgefahrener Reifen) - keine oder unzureichende Ladungssicherung - Überladung des Anhängers von ca. 15% -20% des zul. Gesamtgewichts
Tatbestände für den Verlader (Vorgesetzter des Baggerführers) - Überladung des Anhängers von ca. 15% -20% des zul. Gesamtgewichts - keine oder unzureichende Ladungssicherung
vielleicht habe ich noch was vergessen; die einzelnen Nr. der Tatbestände erspare ich mir (die Beamten sollen schließlich auch noch etwas arbeiten)
Zur Dokumentation des Transports (Frachtpapiere, Mitführpflichten) wurde im Bericht nichts geschrieben.
Ob von den Beamten und der Bußgeldstelle alle Punkte und in welcher Schärfe berücksichtigt werden und wie es letztendlich ausgeht - es wäre spannend, das zu erfahren. Aufgrund der Menge und Schwere der Verstöße wäre auch ein Hausbesuch des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts denkbar.
Zitat von F8889 im Beitrag #24Stahli, hast du Möglichkeiten, den weiteren Verlauf im Auge zu behalten?
öhm, wir sind hier offen.
Der Fuhrmann
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Zitat von Isegrim im Beitrag #27Uto,wie sieht es mit der Front des Treckers aus,müssen die Anbauteile nicht abgedeckt,oder wie z.bsp. beim Häcksler mit einem Schutz versehen sein????
Gute Frage! Meiner Meinung nach ist das vorne das hydraulische Grundteil, an das die Anbauteile angebracht werden. Es steht seitlich nicht über - ist allerdings nicht durch eine Warntafel nach vorne abgesichert. Wenn das hydraulische Grundteil nicht demontierbar ist, könnte man höchstens die fehlende Warntafel beanstanden. Gesamtlänge ist bei diesem Gespann kein Thema. Ein Häcksler hat spitze Teile, die bei Anbringung sowohl vorne wie hinten abgedeckt werden müssen. Wenn da vorne Ballast oder eine Schaufel dranhängt, ist nichts zu machen.