interessanter ist der Passus: Vorschrift V68 Flurförderzeuge:
§ 9 Mängel (1) Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hinzu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
das zusammen mit:
§ 39Prüfnachweis (1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten: 1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehenderTeilprüfungen, 2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel, 3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen, 4. Angaben über notwendige Nachprüfungen, 5. Name und Anschrift des Prüfers.Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarfeingesehen werden können.
Zitat von Cornelius im Beitrag #16 ......... Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden
Damit ist klar weshalb überall keine Plaketten drauf sind.
Gruß Cornelius
Diesen Nachweis wollen BG und Arbeitsschutzbehörde im Falle eines Unfalls mit Personenschaden sicher einsehen.
Der Nutzer ist genauso wie ein Fahrer verpflichtet, eine 'Abfahrtskontrolle' durchzuführen. Sieht hier natürlich etwas anders aus. Einweisung durch den Unternehmer mit Dokumentation unterstelle ich einfach.. Wenn der Fahrer mit Hubwagen in fremdem Eigentum hantiert, sollte er schon aus Eigenschutz kurz einen Blick draufwerfen, ob alles ok ist.
der ist nur auf Verlangen zu führen. wird es nicht ausdrücklich verlangt, muss kein Nachweis geführt werden.- Es reicht also die Aussage des Unternehmers.
Zitat von Cornelius im Beitrag #16Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden
Zitat von hurgler0815 im Beitrag #17 Diesen Nachweis wollen BG und Arbeitsschutzbehörde im Falle eines Unfalls mit Personenschaden sicher einsehen.
@hurgler0815 Was gäbe es denn da einzusehen, wenn die Dokumente, in die die Behörde ggf. einzusehen sich wünscht, erst auf deren Verlangen hin erstellt werden müssen?
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
der ist nur auf Verlangen zu führen. wird es nicht ausdrücklich verlangt, muss kein Nachweis geführt werden.- Es reicht also die Aussage des Unternehmers.
Gruß Cornelius
Wie kann er dann behaupten, dass der Hubwagen ok war? Wer hat den irgendwann mal nachweislich gechecked? Die BG sucht bei einem Unfall immer Gründe, nicht oder weniger zahlen zu müssen.
Zitat von Cornelius im Beitrag #16Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden
Zitat von hurgler0815 im Beitrag #17 Diesen Nachweis wollen BG und Arbeitsschutzbehörde im Falle eines Unfalls mit Personenschaden sicher einsehen.
@hurgler0815 Was gäbe es denn da einzusehen, wenn die Dokumente, in die die Behörde ggf. einzusehen sich wünscht, erst auf deren Verlangen hin erstellt werden müssen?
Wenn der Unfall bereits passiert ist (vorher wird niemand was sehen wollen) und der Hubwagen evtl. beschädigt ist - wie will der Geschädigte dann beweisen, dass der Hubwagen vor dem Unfall ok war? Hat sich der Nutzer vor dem Unfall von dem ordnungsgemäßen Zustand überzeugt? - da kommt das Prüfzeichen ins Spiel. Solche Fragen werden nur im Falle eines Unfalls kommen - ansonsten eher nicht.
Also besteht ein Widerspruch zwischen Arbeitsschutzgesetzen und UVV-Vorschriften....
Zitat von rumbalotte im Beitrag #21Jungs? ..... ich bin verwirrt. Was denn nun? Muß ich denn erst meine BG anrufen um eine qualifizierte Antwort zu erhalten ?
mach das bitte. Vielleicht gibt es noch eine 3. Lösung?
*********************************** Tun, was du magst, ist Freiheit. Mögen was du tust, ist Glück. Fülle Dein Leben nicht mit Tagen, fülle Deine Tage mit Leben.
Zitat von rumbalotte im Beitrag #28ich habe vorerst eine mündliche Auskunft bekommen und ich möge doch bitte in die TRBS 1204 schauen
@hurgler0815 so uto, nu bist Du wieder dran
also man muß wohl tatsächlich keine UVV machen, sondern erst, wenn man dazu aufgefordert wird.
D.h. du erhälst noch eine schriftliche Auskunft? Also besteht noch Hoffnung auf Einlaminierung für all deine 'Fans' Bitte auf eine schriftliche Auskunft bestehen, da hier mehrere Gesetze übereinanderlappen.
In der TRBS 1201 gefunden:
1. Anwendungsbereich (4)Arbeitsmittel oder Teile von Arbeitsmitteln können auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen unterliegen. Sollen Ergebnisse aus nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Prüfungen bei Prüfungen nach der BetrSichV ganz oder teilweise übernommen werden, ist insbesondere zu prüfen, ob das zu prüfende Arbeitsmittel oder Teil eines Arbeitsmittels, Prüfumfang, Prüfmethoden, Prüfaussage, Qualifikation und Unabhängigkeit des Prüfers, Zielsetzung der Prüfung dieser anderen Rechtsbereiche mit denen der BetrSichV übereinstimmen.
3. Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
(4)Soweit eine Gefährdung aufgrund Schäden verursachender Einflüsse auf das Arbeitsmittel durch Maßnahmen bei der Beschaffung wie Konstruktion, Design,Werkstoffauswahl, Aufstellbedingungen (siehe EmpfBS1113) ausgeschlossen werden kann, kann auf eine diesbezügliche Prüfung gemäß §14 Absatz2 BetrSichV verzichtet werden.
(5)Die Prüfung eines Arbeitsmittels darf auch in Teilprüfungen (z.B. bezüglich elektrischer und mechanischer Gefährdungen) erfolgen. Wird die Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt,ist sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den festgelegten Fristen und Umfängen geprüft wird. Die Schnittstellen zwischen den Teilprüfungensind festzulegen und zu beschreiben.
Sofern Reparaturen in Eingenleistung durchgeführt werden, müssen diese von einer geeigneten Person durchgeführt und dokumentiert werden.
6.4. Festlegungen zu Kontrollen von Arbeitsmitteln
Gemäß §4 Absatz5 Satz3 BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz-und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden.Für die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen legt der Arbeitgeber Zeitintervalle oder Anlässe jeweils eigenverantwortlich fest und dokumentiert die Zeitintervalle oder Anlässe in geeigneter Weise. Die Kontrollen dürfen auch im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen oder von regelmäßigen Prüfungen des Arbeitsmittels durchgeführt werden.
(2)Gemäß Anhang1 Abschnitt2.1 Satz6 BetrSichV sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten von eingewiesenen Beschäftigten zu kontrollieren. (3)Gemäß Anhang1 Abschnitt2.4 Buchstabe a) Satz2 BetrSichV sind Lastaufnahmemittel an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren