hatte gestern Abend einen Anruf eines Forenmitgliedes mit einer Frage zu unten genanntem Tatbestand.
Zitat
TBNR 118704 Sie parkten auf der Autobahn/Kraftfahrstraße § 18 Abs. 8, § 49 StVO; § 24 StVG; 85 BKat
Hintergrund: Einer seiner Fahrer hat nach einem Stau, welcher die Fahrzeit versaut hat, Pause in einer Pannenbucht auf der Autobahn gemacht. Die Polizei ist erschienen, hat ihn weitergescheucht und ein Bußgeld von 95€ und einen Punkt angekündigt.
Die Frage an mich war, " Ist das rechtmäßig ?"
Meine Erklärung zu genanntem Sachverhalt war eindeutig. Es ist rechtmäßig, denn :
§ 18 Absatz 8 der STVO sagt eindeutig : Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. Damit ist logischerweise auch das Parken verboten !
Durch einen anderen Paragrafen, genauer gesagt, den § 42 StVO Absatz 2 wird auf folgendes hingewiesen :
Zitat Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
auch interessant ist der folgende Absatz 3
Zitat Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Das logische Fazit aus alen hier genannten Zitaten ist:
Auf Autobahnen ist generell das Parken verboten. Auf Autobahnparkplätzen ist durch Anlage 3 zur STVO durch § 42 Absatz 2 und 3 das Parken ab dem "Parkplatzschild" Zeichen 314 gestattet. Wenn kein Parkplatz mehr erkennbar ist dann logischerweise das Parken nicht mehr gestattet. Auch nicht auf dem Seitenstreifen oder der Nothaltebucht. Auch nicht an Tankstellen.
Ja, ich weiß, auch aus eigener Erfahrung, das Nachts die Parkplätze eng werden, und das mancher Angst hat, wegen Lenkzeitüberschreitung bei der Parkplatzsuche Probleme zu bekommen. Aber vielen Fahrern fehlt trotz den bisherigen Lehrgängen nach BKrfQG noch das Wissen über den "Ausnahmeparagrafen" in der EU-Verordnung 561/2006, welcher die Weiterfahrt unter bestimmten Voraussetzungen gestattet! Deshalb hier nochmal als Zitat.
Zitat Artikel 12 Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Bitte beachtet, dass zu dem Grund (siehe ROT markiertem Text im Zitat) auch der Hinweis auf die Ausnahme zu schreiben ist. Insbesondere im internationalen Verkehr. Die Zahlen kann auch ein im Ausland Kontrollierender lesen. irgendwelche Krakel in Bildschrift, Mandarin, kyrillisch oder auch ................ muss er nicht lesen können und schreibt damit folglich eine Anzeige. Diese ist dann wie bei uns für Ausländer, auch im Ausland für unsere Fahrer als Sicherheitsleistung zu bezahlen. Um das Geld zurück zu erhalten, muss man dann den Rechtsweg gehen.
nochwas zum Anfang des Textes.
Das Bußgeld beträgt 70,-€ bei Fahrlässigkeit. hinzu kommen noch 28,50€ Verwaltungskosten. ( nicht wie angekündigt 25,-€ ausser es ist ein Fahrer mit ausländ. Hauptwohnsitz. ) hinzu kommt auch noch ein Punkt in Flensburg. ( genauer gesagt ist es ein B-Punkt, was aber für einen alten gestandenen Kraftfahrer nix zu sagen hat. B-Punkt ist nur ein Hinweis für Fahrer mit FE auf Probe, die dürfen/müssen erst ab dem zweiten B-Punkt mit Probezeitmaßnahmen rechnen )
Übrigens, noch einen Hinweis in eigener Sache. dies ist keine Rechtsberatung sondern nur ein Hinweis auf die entsprechenden Rechtsnormen und die entsprechenden Folgen, welche hier eindeutig gesetzlich geregelt sind. Nicht dass ein überschneller Abmahnanwalt was haben will. Ach so, das ist mit Absicht öffentlich geschrieben. Und nein, der Anrufende muss hier nicht bekanntgeben, wer er ist :-)
Bitte diskutiert hier nicht über die Polizei, welche in vielen Fällen das Parken in den Zufahrten der Rastplätze duldet. Wer darüber diskutiert, hat sicher auch bei den letzen Jahren die Parteien gewählt, welche für den Personalabbau bei den Behörden, welche für die Gefahrenabwehr zuständig sind, verantwortlich sind. Bei einer akuten Gefährdung schreitet die Behörde sicher auch schnellstens ein.
übrigens hier noch ein Link zur passenden Anlage zur StVO, welche die passenden Zeichen erläutert
Och menno Torsten .... rede doch mal deutsch mit mir . Ist das nun ein richtiger Punkt oder nicht? Also kommt der zu richtigen 4 Punkten dazu oder zählt parallel in einer anderen Kartei? Warum bekommt man auf simple Fragen immer tausend Tabellen und Paragraphen?
Fehler sind was für Anfänger; Könner produzieren Katastrophen
veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es
D.h. die Haftpflicht-Versicherung des LKW-Fahrers muss (zumindest teilweise - hängt sicher vom Gutachten ab) für alle Schäden incl. evtl. Renten etc. für die Angehörigen des toten PKW-Fahrer aufkommen. Und kann dann versuchen, Regreß beim Halter zu nehmen. Der muss dann seinen Fahrer in die Pflicht nehmen (grobe Fahrlässigkeit). Unschöne Vorstellung, dass so etwas geschehen kann.
Und nicht nur dort - auch hinterher bei intensiverer Betriebskontrolle Resultat auf die Frage nach dem Inhalt des Art. 12: fast immer Schweigen im Saal...höchstens 5% wissen es.
Erwähne ich jedesmal bei allen Modul- und Tachoschulungen (da gibt es sogar Musterkopie) und erkläre, was zu tun ist. Nach spätestens 5 Jahren alles wieder vergessen, wenn oder weil der Art. 12 nicht genutzt wurde. Im übrigen kann es nach solch einer Betriebskontrolle in solchen Fällen (vor allem, wenn sie öfters auftreten) zu Unannehmlichkeiten für den Chef kommen. Stichworte: Art. 33 VO(EU) 165/2014 und VO(EU) 2016-403. Traurig.
*********************************** Tun, was du magst, ist Freiheit. Mögen was du tust, ist Glück. Fülle Dein Leben nicht mit Tagen, fülle Deine Tage mit Leben.
Ralf, mach doch einen Vordruck (Musterkopie) auf einen A4-Briefbogen und lege die in jedes Fahrzeug. Ich, Herr Wachtmeister Krause habe am xx.xx.xxxx aus folgenden Grund: -.... (Vollsperrung etc.) den Artikel 12 der VO 561/06 anwenden müssen. Die braucht der Fahrer bei einer Verfehlung nur noch auszufüllen und zu unterschreiben. Das hilft dir zumindest in D weiter, bei einer England- oder Frankreichtour wird dich das jedoch nicht weiterbringen. Mach mal, du bist doch kreativ...
Arndt das war eigentlich ein Wink mit dwm Telegraphenmast für Uto das der uns hier sowas reinstellt wie es rechtskonform aussehen könnte.
Wenn der Uto schon ein Rat hat muss ich das doch nicht nochmal neu erfinden.
Der Fuhrmann
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Jetzt wo Du es sagst - Signaturen kriege ich hier auf dem Handy garnicht angezeigt.
Der Fuhrmann
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Ich frag jetzt nochmal ganz blöd : ich steh 5 Stunden im Stau und muß dann mal einem menschlichen Bedürfnis nachgehen. Dummerweise fängt es just diesen Moment wieder an zu Rollen. Jetzt muß ich mich also entscheiden, ob ich einen Punkt kassiere oder auf den Sitz pinkle? Oder wäre das etwas anderes?
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