In die Diskussion um eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung platzt das Bundesarbeitsgericht mit einem Grundsatzurteil. Denn das stellt eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung fest. Was nach Einschätzung von Fachleuten weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt Zehntausender haben wird.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Die Pflicht gibt es schon lange für das Unternehmen-Stichwort MiLoG. Dort ist strittig, ob z.B. bei Kraftfahrern die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber gelten oder z.B. eine Stechuhr.
Wird nun spannend, wie das für diesen Beruf abschließend umgesetzt werden soll / muß.
Zitat von hurgler0815 im Beitrag #2Die Pflicht gibt es schon lange für das Unternehmen-Stichwort MiLoG.
Jein Uto. Es gab eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten = Papierform (vom AN ausgefüllt) genügte. In dem Urteil werden die Arbeitgeber aber dazu verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Beschäftigten gemessen werden kann. Darum heißt das "Stechkartenurteil". Unsere BKF haben eine Stechkarte in Form der Fahrerkarte. Dort kann bzw. muss alles minutengenau aufgezeichnet werden. Das Urteil ist für die MA im Büro von Bedeutung.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Nicht ganz, Arndt. Lt. MiLoG muss der AG aufzeichnen, nicht der AN. Dieser nur, wenn er z.B im Außendienst unterwegs ist. Bereitschaftszeit gibt es wegen Bezahlung beim MiLoG nicht...somit Widerspruch zum ArbZG und zu vorgeschriebenen Aufzeichnungen bei Fahrtenschreibern gem. FPersG und VO (EG) 561/2006.
Fahrerkarte m.E. und nach Ansicht der Gewerbeaufsichtsämter ungeeignet, da viele Fahrer sie teils auch bewußt falsch nutzen.
App wäre evtl. denkbar. Auch hier das Problem der fahrlässigen oder vorsätzlichen Falsch- bzw. Nichteingabe. Und der Fahrer haftet dafür.
Da müssen Richtlinien und Gesetze her. Auch wegen DS-GVO.
App´s gibt es genügend auf dem Markt, sind nicht alle so auf unsere Arbeit zugeschnitten aber Lösungen gibt es. Meiner erfahrung nach ist das Problem der Fahrer selbst. Vor jeder Tätigkeit das Handy in der Hand zu nehmen und die eingaben zu machen wird als störent empfunden und regelmässig vergessen. Der Zeitaufwand das alles nachzutragen im Büro und der Ärger war für uns nicht mehr tragbar. Billig sind die Apps auch nicht.
Gründer und Geschäftsführer des Transportunternehmens, DonTrans GmbH. Mein Chef ist die BRD!
Wer seine Fahrerkarte bewusst falsch nutzt, der kann auch seine Stechkarte bewusst falsch nutzen. Von daher kann ich die Argumentation nicht verstehen.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Klassiker: Fahrer fängt morgens an, arbeitet 1 Std. im Lager/Betrieb, steckt dann seine Karte vor Abfahrt und macht den Nachtrag falsch (Pause bis zum Stecken der FK). Fahrer erhielt niemals eine Unterweisung gem. Art. 33 VO (EU) 165/2014.
Die Konsequenzen für AG und AN sind bekannt. Jetzt kommen noch Verstöße für den AG hinzu.
Die Einwände von Ioannis- absolut berechtigt!
Bin gespannt, wie das rechtlich sauber gelöst wird. Betrifft auch andere Berufsgruppen (z.B. Dienstreise per Bahn und/oder Flugzeug ab/nach Hause).
Stimmt Uto, in §17 Abs.1 vom MiLog steht: Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
So, nun stelle ich so ein Stechkartenautomaten hin. Dann zeichnet doch der Arbeitnehmer auf und nicht der Arbeitgeber. Verstoße ich dann gegen das Gesetz?
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
SOFORTIGE Betriebsanweisung an alle AN unter Verweis auf das Urteil. Mit dem Hinweis dass auch der AN bei Unterlassung oder vorsätzlicher Falschbedienung haftbar gemacht werden kann.
Wenn keine Stechuhr oder evtl. Telematik vorhanden ist, müssen Formulare an die AN ausgegeben werden.
An die Gastleser: Keine rechtliche Haftung für diese Tipps.
seit 1998 war ich ausserhalb der Stechuhr! Seit 6 Monaten "steche" ich wie jeder andere auch wieder - heute digital. Erstaunlich wie viele Stunden da so pro Woche zusammen kommen können.
Wir ziehen uns die Daten des Tachographen aus unserer Yellowfox-Telematik. Die importieren wir dann in unser EVA-Programm von Tachonova. Unter Berichte bekomme ich je Fahrer für einen ausgewählten Zeitraum eine Schichtenübersicht. Da wird Gesamtdauer, Arbeitszeit, Ruhezeit,, Bereitschaftszeit, Arbeitszeit und Lenkzeit minutiös aufgelistet.
Das ganze exportieren wir uns in eine Excel-Tabelle und machen einen Stundenzettel daraus. Der Fahrer kriegt eh von Fahrerkarte rein bis Fahrerkarte raus bezahlt, aber er kann dann haargenau sehen wieviel davon Arbeitszeit, Ruhe, Bereitschaft und Lenkzeit ist. Die Schichtenübersicht wird zur Lohnabrechnung gelegt. Wenn kein Einspruch erfolgt erkennt der Fahrer diese Schichtenübersicht an.
Wenn das nicht reicht, ist mir das ehrlich gesagt auch egal.