Fahrzeuge, die eine Lademöglichkeit für Elektroautos blockieren, dürfen abgeschleppt werden!
Im Streit um Abschleppkosten wurde dies nun durch das OVG Münster im April dieses Jahres bestätigt (Az.: 5 A 3180/21). Anlass war ein von einem Verbrenner-PKW verstellter Parkplatz für Elektroautos. Das Argument, es seien noch weitere Stellflächen zum Laden frei gewesen, zog nicht. Die Maßnahme des Ordnungsamtes sei dennoch nicht unverhältnismäßig gewesen, so die Oberrichter aus Münster. Die Verkehrsbehinderung sei schon allein dadurch gegeben, dass die Ladestation wegen des falsch geparkten Fahrzeuges nicht zur Verfügung gestanden habe. Es sei unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt Bedarf bestanden hatte oder noch andere Lademöglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten.
Hinweis: Im konkreten Fall stand dort ein Verbrenner. Man wird den Grundsatz der Entscheidung aber auch anwenden können, wenn der Platz von einem Elektroauto blockiert wird, das nicht lädt. Dafür dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob eine Kabelverbindung aufgebaut war oder nicht. Ist der Ladevorgang abgeschlossen, entfällt das für die Ladestation eingeräumte Parksonderrecht. Vermutlich stehen aber bei eingestecktem Kabel rein praktische Gründe einem Abschleppen entgegen, denn meist dürfte auch eine Ladekabelverriegelung wirken, die die Maßnahme verhindern würde.
Sind Lademöglichkeiten für Elektroautos diesbezüglich also Behindertenparkplätzen gleichgestellt? Oder muß mir der Sachverhalt besser erklärt werden?
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Ganz Einfach, mit E Auto darf ich da während des LADEVORGANGS stehen, danach nicht mehr. Dann werde ich auch abgeschleppt. Auf vielen Plätzen steht dazu das Zusatzschild MAX 2 STD.....
Da du nach Ende des Ladevorgangs das Kabel ziehen kannst, ist das Abschleppen kein Problem
Ich bleibe so wie ich bin. Schon alleine, weil es andere stört....
Zitat von Krischan im Beitrag #2Sind Lademöglichkeiten für Elektroautos diesbezüglich also Behindertenparkplätzen gleichgestellt? Oder muß mir der Sachverhalt besser erklärt werden?
Ein Behinderter darf auf einen Behindertenparkplatz parken. Ein E-Auto (egal ob der Fahrer behindert oder nicht behindert ist) darf während des Ladevorganges auf einen E-Lade-Parkplatz parken. Ein E-Auto darf ohne "Behinderten-Kennzeichnung" nicht auf einen Behindertenparkplatz parken. Für mich sind "E-Lade-Parkplätze" und Behindertenparkplätze zwei Paar Schuhe. Gleichgestellt sind sie im dem Sinne, das an den ausgeschilderten Stellen nur bestimmte Personengruppen oder Autotypen parken dürfen.
Krischan, soll ich mal einen (kostenpflichtigen) Termin ausmachen, das der Sachverhalt dir nochmal richtig erklärt wird?
Fassen wir zusammen : auf Behinderten Parkplatz dürfen stehen : - E-Auto wenn der Fahrer behindert ist - Benzin Auto wenn der Fahrer beghindert ist - Diesel Auto wenn der Fahrer behindert ist - Hybrid Auto wenn der Fahrer behindert ist - Seitenwagenmaschine wenn der Fahrer behindert ist
auf E-Ladeplatz dürfen stehen : - E-Autos zum laden - Hybrid Autos zum laden und @Krischan scheiß egal ob der Fahrer oder irgentein Insasse behindert ist oder nicht .
Krischan, soll ich mal einen (kostenpflichtigen) Termin ausmachen, das der Sachverhalt dir nochmal richtig erklärt wird? ich hoffe das ist jetzt geklärt
Zitat von Bärenbruder im Beitrag #5Fassen wir zusammen : auf Behinderten Parkplatz dürfen stehen : - E-Auto wenn der Fahrer behindert ist - Benzin Auto wenn der Fahrer beghindert ist - Diesel Auto wenn der Fahrer behindert ist - Hybrid Auto wenn der Fahrer behindert ist - Seitenwagenmaschine wenn der Fahrer behindert ist
Was der Fahrer ist, ist uninteressant. Das Fahrzeug braucht den blauen Parkausweis. Mittlerweilen ist der nicht mehr Fahrzeuggebunden, vor 15 Jahren war das Kennzeichen noch eingetragen (zumindest im LK Kamenz).
Nun, ich sehe es gibt hier Widerworte. Das kann nur daran liegen das ich mich nicht ausreichend verständlich ausgedrückt habe. Also ganz klar mein Fehler für den ich nur um Entschuldigung bitten kann.
Zur Verdeutlichung meiner Position das unten aufgeführte Zitat aus dem Themenstart.
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #1...Verbrenner-PKW verstellter Parkplatz für Elektroautos. Das Argument, es seien noch w e i t e r e Stellflächen zum Laden frei gewesen, zog nicht.
Es ist festzuhalten das, den vorhandenen Informationen zufolge, ein Verbrenner PKW, der auf einem Ladeplatz für E-Autos parkte, abgeschleppt wurde. Es wird nicht erwähnt, das dieses parkende Fahrzeug den Verkehr behinderte, oder wie ein Kfz das auf einem Fahrradweg parkt, Fahrradfahrer möglicherweise zu gefährlichen Ausweichmanövern zwingt. So wie ich den Sachverhalt verstehe parkte das Auto dort einfach ganz friedlich und hat den fließenden Verkehr in keiner Weise berührt.
Jedoch hat es im Bereich des ruhenden Verkehrs einen von offensichtlich mehreren zur Verfügung stehenden Ladeplätzen belegt. Es ist keine Rede davon, das ein E-Auto deswegen nicht hatte laden können. Es wurde also keinSchaden angerichtet, es wurde niemand behindert oder mittelbar gefährdet. Und trotzdem wurde abgeschleppt. Diese knallharte Vorgehensweise kenne ich ansonsten nur, bei den o.g. Rahmenbedingungen, bei Behindertenparkplätzen. Darauf beruht meine Bezugnahme. So, und jetzt kommt Ihr.
PS: Dieser Beitrag ist kostenfrei.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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Christian, wenn du mit einem Lkw im Lkw-Überholverbot überholst, ist es unwesentlich, ob du den Verkehr behinderst oder nicht. Du darfst nicht überholen. Punkt. Das gleiche gilt bei den E-Parkplätzen. Oder?
Moin Arndt, ich sehe, es ist weniger klar als ich dachte. Erlaube mir bitte, Dein Beispiel aus dem fließenden, und nicht den ruhenden Verkehr um den es hier geht, insbesondere weil Dein Vergleich auf eine Fahrzeuggruppe bezogen ist, zu ignorieren. Der Vergleich hinkt auf beiden Beinen so schön, daß er wieder geradeausläuft. Besser wird davon aber nichts.
Also ein erneuter Erklärungsansatz in der Hoffnung diesmal durchzudringen.
Meine These ist, das beide Parkplätze die mit den o.g. Zusatzschildern gesegnet sind, gleich schwungvoll geahndet werden.
Und wie schaut es in der Praxis mit folgenden Parkplätzen aus?
Fehlnutzung von Parkplätzen die mittels Zusatzschildern für Busse, Pkw mit Anhänger, Lkw (gesetzliche Ruhezeit!), Schwertransport oder andere professionelle Berufsgruppen vorgesehen sind? Wer von Euch hat schon einmal erlebt, das auf Euren Anruf bei der Autobahnpolizei hin, ein Parkplatz für LKW von der Polizei freigemacht wurde, weil eine Urlauberfamilie meinte dort übernachten zu müssen? Und dabei rede ich hier garnichteinmal von Abschleppen. Ich schreibe hier einfach nur von einem aufsuchenden Gespräch der Polizei. Wenn es mir immer noch nicht gelungen ist meine Poisition zu verdeutlichen dann beende ich dieses Thema mit diesem Beitrag.
Ansonsten: Sinnvolle Gesprächsanregungen sind willkommen.
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