Zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 60 km/h – zu langsam?
Zu entscheiden war folgender Sachverhalt: Auf der B 173 in Richtung Chemnitz kurz vor dem Ortseingang war im Oktober 2021 ein LKW mit deutlich mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit 79 km/h geblitzt worden. Die Bundesstraße ist an dieser Stelle zweispurig in Richtung Chemnitz ausgebaut und diese Fahrtrichtung ist durch Mittelleitplanken von der Gegenrichtung baulich getrennt. Für PKWs gilt an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, die durch Schilder zu Beginn dieser Ausbaustrecke angeordnet ist. Ohne diese Anordnung wäre die Höchstgeschwindigkeit für PKWs wegen der baulichen Gegebenheiten nicht beschränkt, obwohl die Strecke nicht als Kraftfahrstraße gewidmet ist. Eine extra Beschilderung für LKWs gibt es nicht. Somit gilt für die schweren Fahrzeuge Tempo 60 km/h. Den Verstoß hiergegen hat die Bußgeldstelle Chemnitz mit einem Bußgeld von 140,00 Euro geahndet. Zudem gibt es in Flensburg dafür einen Punkt. Das ist die sogenannte Regelfolge, also keine außergewöhnliche „Bestrafung“.
Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid landete die Sache am Amtsgericht Chemnitz. Unser Ziel war es, die Geldbuße wegen nur geringster Fahrlässigkeit auf 55,00 Euro herabgesetzt zu bekommen. Bei Geldbußen unter 60,00 Euro wird kein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Unsere Argumente waren:
die Strecke ist ausgebaut wie eine Kraftfahrstraße oder Autobahn,
für PKWs gilt eine höhere Höchstgeschwindigkeit als üblich 100 km/h,
die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen PKW-Tempo und LKWs ist sehr hoch, was eine Gefahrensituation darstellt,
die technische Ausrüstung von heutigen modernen LKWs entspricht nicht mehr der Lage zum Zeitpunkt der Einführung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h,
man kann bei schon einfacher Unaufmerksamkeit irrtümlich der Meinung sein, das Kraftfahrstraßenschild übersehen zu haben.
Der Richter ließ sich leider nicht überzeugen und wir haben den Einspruch am Ende zurückgenommen. Gegen die den Bußgeldbescheid bestätigende Entscheidung wäre ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen. Man hätte zwar die Zulassung des Rechtsmittels beantragen können; die Erfolgsaussichten dafür wären aber gering gewesen. Das bestätigt sich jetzt mit Veröffentlichung einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (OLG) aus Dezember 2022 (Az.: 1 OWi 2 SsRs 109/22).
Das OLG führt aus, dass eine Auslegung, die Vorschrift für die Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen (80 km/h) auch auf autobahnähnliche Bundesstraßen anzuwenden, wegen des ausdrücklichen anderslautenden Wortlautes des Gesetzes nicht möglich sei. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Das System der Höchstgeschwindigkeiten in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei ausdifferenziert und ausgewogen, so dass man nicht davon ausgehen könne, dass der Verordnungsgeber Bundesstraßen, die wie Autobahnen aussehen, übersehen haben könnte. Die Besonderheit von Kraftfahrstraßen und Autobahnen liege auch anders als bei Bundesstraßen darin, dass sie nicht von Fahrzeugen benutzt werden dürfen, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt unter 60 km/h liegt oder deren Maximalabmessungen ein bestimmtes Maß überschreiten.
Fazit:
Die aktuelle Entscheidung des OLG Zweibrücken entspricht der bisherigen Auffassung in der Rechtsprechung, z. B. wie schon vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 07.06.1999 niedergeschrieben (Az.: 2 ObOWi 247/99). Hin und wieder kommt hier auch die Frage auf, ob der technische Fortschritt der KFZ-Technik es nicht rechtfertigen würde, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für LKWs außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h auf 80 km/h anzuheben, also nicht nur für autobahnähnliche Straßen. Von der Rechtsprechung, das zeigt die neue Entscheidung, wird diese Meinung sicher nicht unterstützt. Verkehrspolitisch wird man vermutlich dafür auch keine ausreichende Lobby finden. Es bleibt an dieser Stelle also alles beim Alten. PS: den blauen Text können Gäste nicht lesen.
Gut, aber das ist ja mit voller Absicht so gemacht. Wollte die örtlich zuständige Stelle das LKW >3,5t 80km/h fahren dürfen, dann müssen sie ja nur das Schild Kraftfahrstraße aufstellen. Bei enstprechend geeignet ausgebauter Staße. Und wenn das Schild Kraftfahrstraße nicht aufgestellt ist, dann dürfen dort ja auch Trecker fahren. Das dient aus meiner Sicht der "Verkehrssteuerung". Als ich meinen BCE 1990 gemacht habe galt, autobahnähnlich ausgebaut => 80km/h für LKW. Die zusätzliche Hürde mit dem Schild Kraftfahrstraße wurde erst später hinzugefügt; zeigt aber die "gewünschte" Richtung.
Das ist ideologisch begründet. Da helfen keine Sachargumente.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Sei mir jetzt bitte nicht böse wenn ich Dir klar sage das Du da einen veralteten Stand hast. Heutzutage wird das Schild Kraftfahrstraße und eine b a u l i c h e Trennung der Richtungsfahrbahnen gewünscht 80km/h Höchstgeschwindigkeit.
Auch ich habe Anfang der 90er in der LKW-Fahrschule gelernt, Bundesstraße und autobahänhlich ausgebaut, dann Höchstgeschwindigkeit 80km/h. Das wird heute anders gesehen.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Zitat von Ralla1729 im Beitrag #6Wie war das vor 30 Jahren ?
Bauliche Begrenzung der Fahrstreifen und dann galt 80, kann das sein ?
Ich meine ich hätte es damals so gelernt !
B7 bei Kaufungen wurde ich jetzt einem besseren belehrt :-( , 80 nur wenn Kraftfahrstr., Bundesstr. zählt nicht !, also weiterhin 60 :-(
Oh Ralf , die sind da immer noch aktiv ??? Hat mich vor 30 Jahren schon 20 DM gekostet . Kassel runter und Gas da kam son langer Parkplatz und da war ich dran . Wusste damals auch nichts davon .
Zitat von Krischan im Beitrag #7Sei mir jetzt bitte nicht böse wenn ich Dir klar sage das Du da einen veralteten Stand hast. Heutzutage wird das Schild Kraftfahrstraße und eine b a u l i c h e Trennung der Richtungsfahrbahnen gewünscht 80km/h Höchstgeschwindigkeit.
Auch ich habe Anfang der 90er in der LKW-Fahrschule gelernt, Bundesstraße und autobahänhlich ausgebaut, dann Höchstgeschwindigkeit 80km/h. Das wird heute anders gesehen.
Ja, da bin ich noch auf dem alten Stand, leider !
Hab vermutlich zulange im Büro gesessen über die Jahre :-(
Post von den festinstallierten Blitzern gab's dank eines Mitarbeiters öfters ...
Hatten wir doch früher schon mit Grani diskutiert, z.b. B91 von Weißenfels Richtung Leune (Und umgekehrt)
Autobahnähnlich ausgebaut, bauliche Trennung der Fahrstreifen, und keine Kraftfahrstrasse: 60km/h für Lkw, und ratet mal, wie oft dort der Blitzer steht, vor allem von der Abfahrt von der A9 Richtung leuna auf Höhe des Möbelmarkts/Baumarkts. Jedes 2te mal, wenn ich dort langfahre, steht der mobile Blitzer
Und wie viele Kollegen dort volle Pulle an einem vorbeifliegen, wenn du Penner mit 64km/h dort langtrödelst [Hintern]