Bevorstehende berufliche Nachteile sind kein Argument gegen eine beabsichtigte Fahrerlaubnisentziehung
Gleich zu Beginn aber der Hinweis auf die Rechtslage bei Fahrverbot: Dort ist es etwas anders.
Liegt eine unzumutbare Härte vor, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen des Fahrverbotes, darf es gegenüber einem Betroffenen ohne Vorbelastungen nicht verhängt werden. Es kann in solchen Fällen durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren oder nach Erreichen einer bestimmten Punktegrenze durch die Fahrerlaubnisbehörde unterscheidet sich vom Fahrverbot aber beträchtlich. Beim Fahrverbot erhält man nach Ablauf der Verbotsfrist den zuvor in amtliche Verwahrung gegebenen Führerschein zurück und kann ihn weiter benutzen. Hingegen führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Vernichtung des Dokumentes Führerschein. Man muss die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer sogenannten Sperrfrist neu beantragen.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Erreichens der 8-Punkte-Grenze. Der Betroffene hatte eingewendet, dass die Maßnahme zum Verlust seines Arbeitsverhältnisses führen würde. Hierzu führt das Gericht aus, dass negative berufliche Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung eine im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härte darstellen. Darauf kann sich ein Betroffener zur Abwendung der Maßnahme daher nicht berufen (VG Koblenz, Beschluss vom 19.07.2023, Az.: 4 L 577/23; Pressemitteilung des Gerichts Nr. 20/2023 vom 26.07.2023).
Der junge Landwirt sei zwei Mal betrunken mit dem Auto aufgehalten worden. Einmal habe er einen Promillewert von 1,1, das andere Mal 1,2 gehabt, so die SZ. Nun musste sich der 21-Jährige, der auf einem Betrieb in Nossen arbeitet, vor Gericht verantworten.
Er sei inzwischen extrem eingeschränkt, meinte er gegenüber dem Richter. Er müsse jetzt mit dem Bus zur Arbeit fahren - doch die Verbindungen passten nicht mit den Ernteterminen zusammen. Deshalb werde er von seinem Chef oder seiner Frau von zu Hause abgeholt oder schläft zeitweise mit auf dem Hof, zitiert die SZ den Angeklagten weiter.
Sein Arbeitgeber habe ihm ein Schreiben mitgegeben, dass er ihn kündigen muss, wenn er seinen Führerschein nicht zurückbekommt, so die Sächsische Zeitung. Denn er dürfe natürlich auch keine Landmaschinen wie Traktoren oder Mähdrescher fahren.
Doch er habe nach dem zweiten Mal sein Leben geändert, beteuerte der junge Mann. Er trinke nicht und rauche auch kein Cannabis mehr. Zudem habe er aus eigenem Antrieb das Gespräch mit einer Verkehrspsychologin gesucht, so die SZ.
Das sei zwar löblich, so die Staatsanwältin - doch diesen Schritt hätte er schon nach der ersten Alkoholkontrolle machen müssen. Sie gehe davon aus, dass der Landwirt bei der zweiten Tat mit Vorsatz handelte - er müsse sich bewusst gewesen sein, dass er einen Fehler macht.
Da der Angeklagte auch Azubis ausbilden darf, habe er durchaus eine gewisse Vorbildfunktion. Die Staatsanwältin sprach sich daher für eine Sperre von weiteren zwölf Monaten aus, erklärt die Zeitung.
Sein Verteidiger hob seine positive Entwicklung sowie sein junges Alter hervor: „Er ist 21 Jahre alt, war auf einer Party und ist betrunken gefahren. Das tut er aber nicht regelmäßig. […] Zudem ist er einer der wenigen, die richtig arbeiten wollen", zitiert die SZ den Rechtsanwalt. Warum sollte man einem jungen Menschen, der seine Tat bereut und arbeiten will, das Leben so schwer machen?
Für den Angeklagte wäre es laut eigener Aussage mehr als eine Katastrophe, wenn er nicht mehr arbeiten dürfte. Schließlich möchte er irgendwann einmal seinen eigenen Betrieb leiten.
Dann fällt der Richter das Urteil. Er gehe von zwei fahrlässigen Taten aus, da man den Vorsatz nicht nachweisen konnte. Verurteilt wird der Junglandwirt zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu 40 Euro. Sein Führerschein bleibe eingezogen und er dürfe erst nach zehn Monaten einen neuen beantragen.
Aber: Ausgenommen ist sein Führerschein für Traktoren und andere Landmaschinen.
Der Richter erklärte abschließend: "Ich habe das letzte Mal vor 20 Jahren so entschieden. Hier ist es ein außergewöhnlicher Fall, da man die betriebliche Nutzung des Führerscheins klar abgrenzen kann.“
... gut das das nicht aufgeweicht wird. Das sage ich auch als Betroffener.
Wenn man so blöd ist sich so zu verhalten das nach geltendem Recht die Fahrerlaubnis entzogen wird, dann hat man es auch verdient. Das kommt nicht mal so von jetzt auf gleich, sondern man hat sehr viel Zeit gegenzusteuern und es nicht so weit kommen zu lassen.
Die Zeit sollte man sinnvoll nutzen um sich mit dem "warum" auseinanderzusetzen.
Deswegen habe ich auch garnicht erst versucht Einspruch einzulegen.
Überraschendes Urteil... außergewöhnlicher Fall... Der Bengel hat einfach Glück gehabt. Entweder hat der Richter am Vortag seinen neuen Porsche bekommen oder seinen Hormonhaushalt in Gleichgewicht bringen dürfen...
Überraschendes Urteil... außergewöhnlicher Fall... Der Bengel hat einfach Glück gehabt. Entweder hat der Richter am Vortag seinen neuen Porsche bekommen oder seinen Hormonhaushalt in Gleichgewicht bringen dürfen...
... ich hatte auch überlegt Einspruch einzulegen und diesbezüglich viel im Internet gelesen.
Da hatte ich aber die Aussichten auf Erfolg als verschwindend gering erachtet.
Zudem war ich auch der Ansicht den Entzug verdient zu haben. Deswegen wollte ich nicht drum feilschen.
Ich hatte anfangs übersehen das in dem Urteil eine Ausahme für die arbeitsbedingte Nutzung des Führerscheines gemacht worden ist.
Meiner Meinung nach kein gutes Signal an den Landwirt.