Moderations-Kommentar: Berichtigung Frage 3: Ein Hängerzug (zulässiges Gesamtgewicht 40 to.) mit einem tatsächlichen Gewicht von 39,9 Tonnen (20+19,9 to.) darf die Brücke befahren.
Ich hol die Umfrage mal hoch. Nur 6 Mitglieder haben abgestimmt - haben die anderen vor Stahlis Bußgeld etwa Angst? Morgen 18 Uhr gibt es die Auflösung.
PS: ich hätte falsch gelegen, ich hab aber die Antwort schon vorher erfahren. Aber anders falsch, wie hier abgestimmt wurde.
Antwort 1: Der LKW darf die Brücke befahren Antwort 2: Der Sattelzug darf die Brücke nicht befahren Antwort 3: Der Hängerzug darf die Brücke befahren
Die Gewichtsbegrenzung gilt für das tatsächliche Gewicht, nicht die zGM. Sie gilt beim Solo-LKW wie auch beim Sattelzug für die komplette Einheit. Beim Gliederzug sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger (z.B. Traktor mit 1-2 Anhängern) gilt die Gewichtsgrenze für das Zugfahrzeug und jeden Anhänger, wobei gesamt 40 to bzw. die zulässige Anhängelast nicht überschritten werden dürfen. Gültig auch für KOM (Busse) ohne und mit Anhänger.
Das VZ 273 (Abstand 60m) bezieht sich auf den Mindestabstand eines LKW > 3,5 to zGM zum vorherigen Fahrzeug oder der Kombination. Gilt nicht für PKW und KOM, aber für selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne und mit Anhänger > 3 5 to zGM.
Die Schilder müssen auf jeder Seite der Brücke gut sichtbar gem. VerwVO Schilder aufgestellt werden.
Zweck erfüllt, die Brücke zu schützen?
JEIN. Für die Fahrer sind die Gewichtsbeschränkungen wichtig, die oftmals vorsätzlich oder unbewusst wegen Überladung mißachtet werden. Wichtiger wäre eine Begrenzung der Achslast, die jedoch fast alle Fahrer nicht kennen oder kontrollieren können. Deswegen wird fast ausschließlich mit dem zulässigen tatsächlichen Gewicht gearbeitet.
Problem könnte der Begegnungsverkehr auf der Brücke mit mehreren LKW an der Gewichtsgrenze sein. Hier ist die Länge der Brücke zu berücksichtigen und das VZ 273 entsprechend anzupassen.
Die Ausschilderung ist das Eine - die tägliche Praxus das Andere. Sofern häufige Verstöße der Fahrer befürchtet werden, muss man sich bei der Verwaltung mit einer Brückensperrung beschäftigen. Es ist anzuraten, im Sinne einer kompetenten Begründung eine Traglastberechnung eines Sachverständigenbüros einzuholen.
@hurgler0815 und @Stahli Wie müsste es denn ausgeschildert sein, das kein Fahrzeug über 20 Tonnen (auch nicht mit Anhänger) die Brücke befahren darf? Reicht das Schild (Verkehrszeichen 257-57 StVO, Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger) zusätzlich aus, oder müssen da noch mehr Schilder aufgehangen werden?
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #6Deutsche Gesetze sind schwere Gesetze...
@hurgler0815 und @Stahli Wie müsste es denn ausgeschildert sein, das kein Fahrzeug über 20 Tonnen (auch nicht mit Anhänger) die Brücke befahren darf? Reicht das Schild (Verkehrszeichen 257-57 StVO, Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger) zusätzlich aus, oder müssen da noch mehr Schilder aufgehangen werden?
Ich würde wie folgt beschildern: VZ 262 mit der Gewichtsbeschränkung (wie hier 20 to) Zusatzzeichen 1010-51 - siehe Anhang Zusatzzeichen 1048-15 - siehe Anhang
LoF und LU sind in den VZ enthalten.
hurgler0815
hat folgende Bilder an diesen Beitrag angehängt
Aber jetzt mal Klartext: Ist es in Deutschland nicht möglich, eine Brücke rechtssicher für 20 Tonnen tatsächliches Gewicht zu sperren? Ich kann das nicht glauben.
Aber jetzt mal Klartext: Ist es in Deutschland nicht möglich, eine Brücke rechtssicher für 20 Tonnen tatsächliches Gewicht zu sperren? Ich kann das nicht glauben.
Doch...Entweder mit all den Zusatzschildern oder über die Achslast, die fast kein Fahrer im Schwerverkehr kennt.
Ergänzend evtl. mit Höhenbegrenzung...bei 20to eher unmöglich.
Bei 4- oder 6-spurigen BAB-Brücken gibt es noch die österreichische Lösung - siehe A13 Brenner an der Lueg-Brücke. In D gibt es diese Lösung bisher nicht.
Naja, Achslastwaagen haben viele inzwischen drin und die werden ja auch Pflicht demnächst. Und im Ausland - grade Skandinavien, wird mehr auf Achslasten als auf Gesamtgewicht geschaut...
Sollte alles möglich sein, nur ist der deutsche Beamte da wohl nicht fähig, das korrekt zu machen weil es wieder 30 verschiedene Gesetze gibt... Da liegt doch der Haken.
Ergebnis: es kommt eine Totalsperrung, die für alle Hinderlich ist...
Ich bleibe so wie ich bin. Schon alleine, weil es andere stört....