Keine neue Regierung = kein neuer Haushalt = keine neuen Fördermittel = so einfach ist das. Hauptsache du bezahlst pünktlich deine Maut, damit die Bahn saniert werden kann.
Ich schau mal in die Glaskugel: Wahlen sind Ende Februar, 8 Wochen Koalitionsverhandlungen, vielleicht 12, eh die Minister vereidigt sind und die Verwaltungen anfangen zu arbeiten, ist Sommerpause und das Jahr gleich rum. Wenn ich Politiker wäre, würde ich die Fördermittel ganz streichen. So uneins und unorganisiert die Transportbranche ist, ist mit Unmut oder gar Protest nicht zu rechnen. Von daher...?! ( Nachdenkzwinker)
Steht unter 10.03.2025 bei Bekanntmachung der dritten Änderung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Wenn es denn einen TU noch interessiert...
Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der dritten Änderung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Vom 17. Februar 2025 Artikel 1 Die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 05.01.2016 B4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2022 (BAnz AT 15.12.2022 B6), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift und der Präambel werden die Wörter „der Sicherheit und Umwelt“ durch die Wörter „des Umweltschutzes und der Sicherheit“ ersetzt. 2. Die Nummern 1 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 13 ersetzt: „1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Sicherheit in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es, 1.1.1 die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt zu reduzieren, indem Emissionen gesenkt und Materialverbräuche reduziert werden, und 1.1.2 die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft zu erhöhen, indem die sicherheitsbezogene Ausstattung von Fahrzeugen quantitativ und qualitativ verbessert wird. 1.2 Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381 vom 15.12.2023). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das elektronische Antragsportal wird geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, das elektronische Antragsportal wieder zu öffnen, wenn erneut Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nachfolgende Maßnahmen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Richtlinie: 2.1 Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen; 2.2 sonstige Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit sowie 2.3 Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung. Die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen ist nicht zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde stellt eine nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen auf den internetbasierten Projektseiten zur Verfügung. Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sowie Fahrzeugkomponenten oder Maßnahmen, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören, sind nicht förderfähig
3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. 3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, 3.2.1 über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird; 3.2.2 an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind. Nummer 3.2.1 gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. 3.3 Unternehmensbegriff 3.3.1 Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen. 3.3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen: 3.3.2.1 ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; 3.3.2.2 ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; 3.3.2.3 ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; 3.3.2.4 ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen im Sinne des Satzes 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 3.4 Durchführungsort Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 bei dem Unternehmen oder Unternehmensteil des Verbunds vorliegen, bei dem die Maßnahmen durchgeführt werden (Durchführungsort). Die Nummern 3.2 und 4.1 gelten sowohl für das beherrschende Unternehmen als auch für die Durchführungsorte. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Zuwendung darf in keinem Fall den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 genannten Schwellenwert von 300 000 Euro in insgesamt drei Jahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten. 4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung des Antrags auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden. 5 Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die maximale Förderquote beträgt 80 Prozent der Ausgaben der Maßnahme. Zu den weiteren Details wird auf Nummer 6.1.2 verwiesen. 5.2 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen eines maximalen absoluten Zuwendungshöchstbetrages pro Unternehmen. Der Zuwendungshöchstbetrag ist abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium für die Unternehmensgröße wird die Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge herangezogen. 5.3 Kumulierung Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten diese Maßnahme betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die einem einzigen Unternehmen von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland gewährten De-minimisBeihilfen den in Nummer 4.1 genannten Schwellenwert nicht übersteigen. 6 Höhe der Zuwendung und Bemessungsgrundlage 6.1 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung 6.1.1 Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nummer 2 förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. 6.1.2 Die Förderquote gibt an, in welcher prozentualen Höhe die Ausgaben der Maßnahme als Zuwendung gewährt werden können. Die maximale Förderquote je Maßnahmenkategorie ergibt sich aus der nicht abschließenden ausführlichen „Liste der förderfähigen Maßnahmen“, die auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.balm.bund.de zur Verfügung gestellt wird. 6.1.3 Bei Anschaffung von Gegenständen nach Nummer 2.1 sind die Ausgaben basierend auf einem etwaigen Erwerb durch Kauf zuwendungsfähig, unabhängig von der Art der Finanzierung. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 ergeben die Raten im Bewilligungszeitraum die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 6.1. 6.2 Unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag 6.2.1 Der maximale Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2 000 Euro multipliziert mit der Anzahl der zum 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. 6.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, werden die nach Nummer 6.2.1 anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge der zuwendungsberechtigten Unternehmen entsprechend dem Antrag nach Nummer 8.1.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.5.2 addiert. 6.3 Absoluter Zuwendungshöchstbetrag Die jährliche Zuwendung je Unternehmen nach dieser Richtlinie ist auf 33 000 Euro je Unternehmen begrenzt (absoluter Zuwendungshöchstbetrag). 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Allgemeine Nebenbestimmungen Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide. 7.2 Zweckbindung Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer Veränderung ist die Bewilligungsbehörde umgehend zu informieren. Eine Verwendung entgegen der Zweckbindung kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung führen. 8 Verfahren 8.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform 8.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)*. 8.1.2 Antragsberechtigung 8.1.2.1 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung 8.1.2.1.1 bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder 8.1.2.1.2 bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG nachweisbar sein. 8.1.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, muss das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. Liegt der Sitz des beherrschenden Unternehmens außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist durch dieses ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges verbundenes – zuwendungsberechtigtes – Unternehmen, bei welchem Maßnahmen durchgeführt werden sollen, für die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens zu benennen und zu bevollmächtigen. 8.1.2.3 Im Fall der Nummer 8.1.2.2 müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 nicht notwendigerweise beim beherrschenden Unternehmen vorliegen, aber am Durchführungsort nach Nummer 3.4 gegeben sein. 8.1.3 Antragsfrist, Antragseingang 8.1.3.1 Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind ab Start des Antragszeitraums und spätestens bis zum Ablauf des 31. August des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen werden soll. Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde jedes Jahr mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können. 8.1.3.2 Fällt das Ende der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. 8.1.3.3 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist der Eingangszeitpunkt des vollständigen Antrags nach Nummer 8.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs bearbeitet. 8.1.4 Antragstellung 8.1.4.1 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 maximal drei Anträge zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben. 8.1.4.2 Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der in Nummer 8.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde stellt dem Antragsteller ein Kontrollformular zur Verfügung, das als Pflichtanlage zum Antrag unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege mit dem Antrag an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab. 8.1.4.3 Die im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag.gbbmdv.bund.de/ erreichbar. 8.1.5 Erklärungen zur Verordnung (EU) 2023/2831 8.1.5.1 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. 8.1.5.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.2.1 zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Anzahl der höchstens möglichen Durchführungsorte wird durch die Anzahl der nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 6.3 anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge begrenzt. 8.1.5.3 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle nach Nummer 3.3 zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die 8.1.5.3.1 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den drei Jahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 an diese Unternehmen ausgezahlt wurden, 8.1.5.3.2 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den drei Jahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie 8.1.5.3.3 für den Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 8.1.6 Fahrzeugnachweis 8.1.6.1 Mit seinem ersten Antrag im jeweiligen Bewilligungszeitraum hat der Antragsteller die Anzahl der zum in Nummer 6.2.1 genannten Stichtag zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. 8.1.6.2 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt: a) Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder b) Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Ab elf nachzuweisenden Fahrzeugen ist der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde zu erbringen. 8.1.6.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein: a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, b) die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, c) die Art des Fahrzeugs, d) der Tag der Zulassung und e) der Fahrzeughalter.
Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem ersten Antrag im jeweiligen Bewilligungszeitraum der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). 8.1.6.4 Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden auch bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrages nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt. 8.1.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können. 8.2 Bewilligungsverfahren 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. 8.2.2 Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum des jeweiligen Zuwendungsbescheids und endet fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids, spätestens jedoch zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. 9 Verwendungsnachweis 9.1 Vorlage des Verwendungsnachweises 9.1.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist der Bewilligungsbehörde gemeinsam mit dem unterschriebenen und mit Firmenstempel versehenen Kontrollformular innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu übermitteln. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Bewilligungsbehörde abweichende Fristen im Zuwendungsbescheid festlegen; diese gehen Satz 1 vor. 9.1.2 Pro Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden. Dabei werden nur Verwendungsnachweise gezählt, die auch zu einer Auszahlung geführt haben. 9.2 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag.gbbmdv.bund.de/ erreichbar. 10 Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 9. 11 Allgemeine Bestimmungen 11.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 11.2 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die Zuwendung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen. 11.3 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. 11.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. 11.5 Ab dem 1. Januar 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen werden durch die Bewilligungsbehörde in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst. Nachfolgende Informationen werden in dem Register festgehalten: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). 12 Subventionserheblichkeit 12.1 Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Der Antragsteller wird vor der Bewilligung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 12.2 Nach § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
13 Geltungsdauer 13.1 Diese Richtlinie tritt am 13. Januar 2016 in Kraft. 13.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 2023/2831 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031 befristet.“ 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage zu Nummer 2 Auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.balm.bund.de wird eine nicht abschließende ausführliche „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ zur Verfügung gestellt. Hauptkategorie Unterkategorie 1 Umwelt 1.1 Emissionsreduzierung 1.2 Senkung des Materialverbrauchs 1.3 Energieeffizienz 1.4 Nachhaltige Logistikprozesse 1.5 Beratung und Zertifizierung Umwelt- und Energiemanagement 2 Sicherheit 2.1 Arbeitsplatzsicherheit und Komfort 2.2 Diebstahlschutz und Vandalismusprävention 2.3 Verkehrssicherheit 2.4 Beratung und Zertifizierung für Betriebs- und Transportsicherheit“ Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Februar 2025 StV 10/3153.1/5-02 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Iris Reimold