Das Forum für Transportunternehmer und Führungskräfte der Transport- und Logistikbranche.
»
Technikbereich
»
Allgemeine Technikfragen
»
Achslast Antriebsachse zu gering
Soweit stimmt fast alles mit der Mindestachsast. ( siehe Edit )
aber seit wann sind Dosen kabotagefrei ?
Es gibt nen grenznahen Bereich, welcher Kabotagefrei ist. Deswegen haben se ja in Grenznähe also Cottbus und FFO große poln. Probleme. Aber die anderen Terminals und Häfen ist die Kabotage zu beachten. Das heißt, mit leerer Dose rein ( ist keine Ladung ) nix Kabotage nur wieder Ausreise mit Ladung.
Es gibt da in der StVZO ne Legaldefinition wo auch erklärt wird, das Dosen und WB Ladungsträger sind.
Siehe § 42(3) StVZO
Zitat Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Diese Legaldefinition wird dann z.B. auch im § 32 STVZO angewendet, wo es um die Abmessungen geht. Aus diesem Grunde ist bei dem Transport eines 45Ft Containers, wenn "ungünstig geladen wird" und die max. Fahrzeuglänge eines Sattel-KFZ von 16.50 m überschritten wird eine Ausnahme nach § 70 StVZO sowie ne Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig.
Edit: zur Mindestachslast :
der § 34 Abs 8 StVZO sagt
Zitat Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
Damit ist es im innerdeutschen Verkehr nicht verboten !
Stahlkutscher ............
------------------------------------------ Sachkundiger LASI Sachkundiger NFZ-Technik Sachkundiger LuRz ------------------------------------------
Zitat von Stahli im Beitrag #12 Soweit stimmt alles. mit der Mindestachsast.
aber seit wann sind Dosen kabotagefrei ?
Es gibt nen grenznahen Bereich, welcher Kabotagefrei ist. Deswegen haben se ja in Grenznähe also Cottbus und FFO große poln. Probleme. Aber die anderen Terminals und Häfen ist die Kabotage zu beachten. Das heißt, mit leerer Dose rein ( ist keine Ladung ) nix Kabotage nur wieder Ausreise mit Ladung.
Es gibt da in der StVZO ne Legaldefinition wo auch erklärt wird, das Dosen und WB Ladungsträger sind.
Siehe § 42(3) StVZO
Zitat Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Diese Legaldefinition wird dann z.B. auch im § 32 STVZO angewendet, wo es um die Abmessungen geht. Aus diesem Grunde ist bei dem Transport eines 45Ft Containers, wenn "ungünstig geladen wird" und die max. Fahrzeuglänge eines Sattel-KFZ von 16.50 m überschritten wird eine Ausnahme nach § 70 StVZO sowie ne Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig.
Zitat von Grani im Beitrag #7Oder Teilbare wo man gleich 2 Boxen jeweils an der Rampe entladen kann!
Habe einen Kollegen und guten Trinkfreund, der hat einen Containerzug für 3 x 20 Fuß Container. 3 Achs SZM, 2 Achs Chassi, 2 Achs Dolly und 5 Achser Chassis bzw. 3 Achser Chassis, sieht geil aus das Auto, hat Zulassung für NL/B und bestimmte Strecken hier in Deutschland