Die Fakten: TimoCom-Teilpartie, angemeldet waren 5,6 Ldm, diese Ladestelle war die erste von zwei Ladestellen. Fahrer war 11:00 Uhr dort. Als er auf dem Ladeplatz war, hat er am Auflieger die beiden vorderen Felder seitlich geöffnet, der Stapler fängt an zu laden. Irgendwann meint der Staplerfahrer, er müsse noch das 3.Feld öffnen. Nach kurzer Debatte stellt sich raus, die Ladestelle will 8,6 Ldm verladen. Fahrer sagte, geht nicht, da an der 2. Ladestelle noch 6,0 Ldm auf ihn warten. Nach einigem hin und her wurde vom Auftraggeber telefonisch storniert. Von uns gab es eine schriftliche Bestätigung zurück. Dies war gegen 12:30 Uhr. Vereinbart waren für die Sendung EUR 360,00. Die bereits verladene Ware musste wieder runter, so das der Lkw 13:00 Uhr leer war. Wir haben daher 2/3 Frachtausfall gefordert. Dazu gab es folgende Antwort:
Zitat: "Hallo zusammen, ich kann nicht 240,00 € bezahlen. Sie können sich noch andere Ware dazusuchen. Ich denke 100,00 ist fair. "
Bei so einer Antwort bekomme ich sofort "Puls"
Daher jetzt meine Frage: In §415 ist ja immer von 1/3 die Rede, wenn "nur" storniert wird. Da bei unserem Auto ja schon beladen wurde, also in meinen Augen schon eine gewisse Leistung erbracht wurde, denke ich, das 1/3 nicht aussreicht. Gibt es noch irgendeine Rechtsgrundlage, die meine 2/3-Vorderung unterstützt bzw. absichert?
HGB § 415 Kündigung durch den Absender (1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder 1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist. (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.
Da steht eigentlich alles drin. Wichtig ist aber auch, was in Eurem Frachtvertrag für diesen Fall steht. Berufst du dich auf die ADSp 2017 oder die Haftung als Frachtführer gem. KVO/CMR/HGB? Odder steht nichts drin?Habt ihr ihn unmittelbar nach dem Beschluß zur Entladung schriftlich vorsorglich haftbar gehalten für alle Kosten?
Für mich klar: 1) volle Fracht + Standgeld für 1 Std (1 Std. würde ich Karenz für Beladung gewähren) + Kommunikationskosten ./. gesparte Kosten (ersparte Transport-km und Mautkosten zur Entladestelle dieser TP, Entladezeit, Verwaltung) alternativ 2) 1/3 der Frachtkosten + Standgeld für mind. 1 Std. (1 Std. würde ich Karenz für Beladung gewähren) + Kommunikationskosten + Minderfracht für Ersatzladung (Differenz alter/neuer Frachterlös + Mehrkosten Anfahrt)
-> 2/3 sind schon denkbar. € 100 definitiv keine Diskussionsgrundlage. Wenn ihr leer fahren musstet, fällt natürlich Minderfracht für Ersatzladung weg. Alternativ wäre dann Standgeld für den Restag denkbar. Fürchte, daß du wohl einen längeren Weg einschlagen musst. @rumbalotte kann da sicher auch dazu beitragen, wie so etwas geht oder möglich ist.
habe ich das richtig verstanden? Die Stornierung hast Du nur fernmündlich erhalten? Jedoch schriftlich bzw. quasischriftlich "bestätigt"? Ich hätte auf eine schriftliche Kündigung mit Grund (hier eine Abweichung zu Lasten des Auftraggebers, von dem mit Dir geschlossenen Frachtvertrag) bestanden. So sieht das in der Papierform, die ggf. einem Richter vorgelegt wird, unvorteilhaft aus. Nebenfrage: greift §415 HGB hier denn? Der Absender hat ja nicht gekündigt......und das Gut wurde ja auch unverzüglich entladen.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
Zitat von F8889 im Beitrag #4Auftrageber bezieht sich auf die 2016er ADSp.
anbei die ADSp 2016 - da steht auf den ersten Blick nichts drin für diesen Fall (evtl. Punkt 11 - nur reine Standzeit), wei in der ADSp nur der Güterschaden abgehandelt wird, nicht der Verzugs- oder Ausfallschaden. Dein Auftraggeber (Spedi) wird dies mit seinem Kunden (also vermutlich dem Verlader) nach meiner Vermutung und aus evtl. Kulanzgründen gem. Punkt 11 ADSp2016 regeln (darum auch das Angebot über € 100). Das betrifft aber nicht deine Ansprüche gegen ihn als deinen Auftraggeber.
Wenn im Auftrag die 5,6 Lademeter explizit genannt sind, ist rechtlich klar, wer in diesem Fall für Beladung (Verlader) und Verweigerung aufgrund Nichteinhaltung der Vereinbarung (Verlader) verantwortlich ist. Stornierung des Frachtvertrags durch deinen Auftraggeber (Spedi) sollte aus Nachweisgründen schriftlich vorhanden sein. Ebenso deine Bestätigung und Haftbarhaltung und dazu seine nochmalige Bestätigung. Vielleicht gibt es auch noch Fotos von der Verladung.
Wenn nicht - dann wird es nicht so einfach, die Ansprüche durchzusetzen.
hurgler0815
hat folgende Dateien an diesen Beitrag angehängt
Aufgrund eingeschränkter Benutzerrechte werden nur die Namen der Dateianhänge angezeigt Jetzt anmelden!
Recht haben und Recht bekommen sind hier, wie eigentlich immer, 2 Paar Schuhe.
§415 Abs. 1 wurde von Uto schon bemüht. Der Fahrer dient zur Not als Zeuge. Eine schriftliche Kündigung durch den Absender wäre nicht schlecht, gibt es aber i.d.R. mit Schuldeingeständnis nicht. Die Gefahr, welche vor Gericht lauert, ist erfahrungsgemäß diese, daß mit absoluten Nichtwissen bestritten wird, daß es dann wohl 8 Ldm. gewesen sein könnten. Zu guter letzt war der Lkw zu klein.
Daher mein Tip aus dem Skatspiel : Wer schreibt, der bleibt
Hast Du Lust auf 2 Jahre Rechtsstreit? Versuche einfach, die Einigung bei 50% hinzubekommen. Rein rechtlich gesehen, würde ich nicht zur 30%-Regelung greifen. Die sollte nur Anwendung finden, wenn rechtzeitig gekündigt wird und nicht bereits Aufwendungen entstanden sind durch Anfahrt etc.
Fehler sind was für Anfänger; Könner produzieren Katastrophen
veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
Die machen richtig Kohle auf Kosten der Mitglieder, kümmern sich letzten Endes einen Dreck um die Zahler und können schöne Weihnachtsfeiern ausrichten.
Wenn jemand bei durchgeführter Transportleistung nach Termin noch nicht bezahlt hat, ist die Timo ganz schön flott, so einem ein Ultimatum zu stellen: zahle oder Du bist gesperrt. Da geben alle nach. So eine Situation hatte ich schon ein paar mal.
In Deinem Fall Daniel würde ich aber sagen, dass die Sache nicht klar genug für die Leute bei TC ist. Der Sachbearbeiter hat ja wohl kaum ein Jurastudium abgeschlossen, um wahrhaft kompetent zu ermitteln, ob eine Entschädigung hier angebracht ist. Hat also nur wenig Sinn, denen das zu melden, außer vielleicht als Bluff.