Zitat von Skydiver im Beitrag #16Das war ein teurer Ausflug, aber eigentlich hätte dein Cheffe es Wissen müssen oder die richtigen Leute fragen.
Zum Glück hat es ja nicht unbedingt einen armen Schlucker getroffen, aber Weihnachten hat er sich wohl anders vorgestellt.
Mein Chef fährt kein LKW! Ist ein Unternehmer von mir der hat kurzfristig ne Sofa nach Porto für mich gemacht...so zwischen Tür und Angel...ich/er haben da nicht dran gedacht...komme her und los fahren ;-) er durfte die ganze Maut auch bar zahlen weil der LKW eig. nur innerdeutsch fährt. Wobei ich dacht als Chef ist egal...vorher noch nie im Ausland Probleme gehabt ;-)
Rechtfertigungen für Strafen wirste in Belgien, Frankreich und auch Spanien nicht bekommen, aber das System ist das gleiche.
3000 Öcken bar mit Verzicht auf Einspruch, oder Du zahlst später 5000 mit der Möglichkeit des Einspruches. Jeder vernünftige zahlt 3000 und sch....t auf den Einspruch.
Grundsätzlich ist es eine Sauerei das in Europa für ein- und dasselbe Vergehen die Strafen so stark unterschiedlich sind. Liegt glaube ich daran das die Strafmaßfestsetzung immer noch Ländersache ist.
Ich habe mal einen Niederländer getroffen der hat in Frankreich für 4 Minuten Lenkzeitüberschreitung 195 Euro berappen müssen. Und das obwohl es eine EU-Richtlinie gibt nach der die Kontrollbehörden bei bis zu 15 Minuten nix machen sollen. Muss das Ding unbedingt mal wieder raussuchen.
In DE waren die bei mir immer sehr kulant und bei 15 Minuten weisen sie höchstens mal darauf hin. Kommt auch darauf an wie man sich benimmt. Im Ausland blieb es mir bis jetzt zum Glück erspart, außer 1x im Ösiland. Da war bei mir aber nichts zu holen, vor allem nicht auf der Waage.
Hatte gerade den neuen Berger abgeholt und so direkt gratis mein Leergewicht amtlich.
15 Minuten ist EU Recht und in D handelt jedes Amt anders, obwohl unterwegs versucht wird sogar die 15 min zu bestrafen mit 20 Tacken!
Trucker normalo zahlt und die Kontrolle lacht sich kaputt!
Bayern macht EU Recht 15 Minuten und Hessen das eh und je bewährte, die 30 Minuten!
Bei 31 Minuten zahlt man für die eine Minute den Halbstundensatz!
So zu aktuellen Fall!
Beispiel: Fahrer legt bei der Kontrolle für einen Zeitraum von 7 Tagen keine Bescheinigung nach § 20 FPersV vor. Das Bußgeld kann wie folgt berechnet werden: Für den Fahrer: eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1). Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 250,00 Euro wenn eine Kontrolle erschwert wird. 75,00 Euro Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 60,00 Euro wenn eine Kontrolle erschwert wird. 30,00 Euro Für den Unternehmer: eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 20 Abs. 2 FPersV) Für den ersten 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist, 750,00 Euro wenn eine Kontrolle erschwert wird. 250,00 Euro Für jeden weiteren 24-Stunden-Zeitraum, wenn dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist 180,00 Euro wenn eine Kontrolle erschwert wird. 90,00 Euro 7. Verfall eines Geldbetrages 7.1 Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen oder die Betroffene (zum Beispiel als Arbeitgeber/ in) der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der oder die Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den oder die Betroffene wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung des Verfalls ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Abs. 2 OWiG), aus. 7.2 Hat der oder die Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (zum Beispiel Geschäftsführer für die GmbH, Betriebsleiterin für Inhaberin des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Abs. 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht. 7.3 In den Fällen der Nummern 7.1 und 7.2 kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den oder die Betroffene ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Das ist in der Regel auch in anderen Länder!
Im Ausland zahlt man gleich mit für den TU und in D gibt es für jeden eine separate Rechnung!
Wenn's bei uns über den Kreis läuft können wir die Bescheinigungen mit einer Entschuldigung nachreichen und kommen mit einer kleinen Buße davon ab.
Mein Fahrer hat mir heut abend als ich ihn auf den Weg geschickt habe noch gesteckt das er im Dezember auch eine BAG-Kontrolle hatte. Hatte zwei einzelne Tage frei gehabt und ich Schussel hatte natürlich keinen Schein ausgestellt - da wird auch noch was kommen.
Der Kontrolleur hat direkt seinen Kollegen dazu geholt das der auch noch mal über die Fahrerkarte drüber guckt. Einmal 9:04 Lenkzeit am Tag, ansonsten alles Tickotacko - das ist denen dann doch spanisch vorgekommen. Die meinten sowas würd's eigentlich nicht geben.
Zitat von daeumling im Beitrag #11War letztens noch in einer Kontrolle in Deutschland.
Die Polizeibeamten haben extra noch mal nachgefragt auf der Dienststelle. Ich hätte grundsätzlich eine Bescheinigung mitzuführen, es würde aber in Deutschland nicht mit einem Ordnungswidrigkeits- oder Bußgeld belegt.
Die beiden Kontrollbeamten haben mir aber auch dringend geraten im Ausland so eine Bescheinigung grundsätzlich mitzuführen, was ich auch immer mache; allerdings schreibe ich mir für die Wochenenden bislang keine Bescheinigungen, sondern nur für Wochentage ohne Fahrtätigkeit.
Ich unterschreibe die Belege für mich selbst; sehe darin auch kein Problem denn nur ich darf in meinem Unternehmen die Bescheingungen ausstellen.
Hallo Ralf,
es heißt im Gesetz ausdrücklich 28 Kalendertage als Nachweis, also entweder Nachtrag machen oder Bescheinigung - ein Mix geht nicht.
Ansonsten ist es bereits geschrieben worden, daß es auch nach meiner Erfahrung in D toleriert wird, daß nur der Chef keine Bescheinigungen für seine Arbeitstage im Büro vorlegen muß. Tip: Wenn aus der Firmenbezeichnung die Tätigkeit als Chef nicht eindeutig hervorgeht (z.B. durch Namenszusatz), dann bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung/HR-Auszug mitnehmen.
Problematik Aushilfsfahrer wer hier als Chef nicht genau weiß, was sein Aushilfsfahrer außerhalb des Betriebs an beruflichen Tätigkeiten ausübt, sollte vor Aufnehmen der Tätigkeit und Ausstellen einer Bescheinigung die Fahrerkarte des Aushilfsfahrers auslesen. Wenn es hier zu Unstimmigkeiten kommt, dann ist der Ärger vorprogrammiert. Bei Tachoscheiben ist man natürlich auf den Goodwill und die Ehrlichkeit des Aushilfsfahrer angewiesen.
Bei meiner Kontrolle wurde gesagt, grundsätzlich die Bescheinigung ausstellen. Die Karte steckt bei mir immer, fahre ja ausnahmslos selber. (mal vom Werkstattaufenthalt abgesehen) Auch für Wochenenden/sonntage, mit der fadenscheinigen Begründung, ich könne ja sonntags mit einem Fahrzeug mit Tachoscheibe nen Kühler ziehn.
Zitat von Furchenzieher im Beitrag #24Bei meiner Kontrolle wurde gesagt, grundsätzlich die Bescheinigung ausstellen. Die Karte steckt bei mir immer, fahre ja ausnahmslos selber. (mal vom Werkstattaufenthalt abgesehen) Auch für Wochenenden/sonntage, mit der fadenscheinigen Begründung, ich könne ja sonntags mit einem Fahrzeug mit Tachoscheibe nen Kühler ziehn.
Genau das du den 40 to im Fernverkehr unterhalten kannst!
Von mir wollten mal so 2 Jungfüchse eine Bescheinigung haben!
Bitte geben sie mir das schriftlich!
Haben sie den Arsch eingezogen!
Ich sage ihnen immer, arbeite so viel das wenig übrig bleibt für den Finanzminister, glaubt ihr ich arbeite mehr das sie noch mehr von euerer Kaste anstellen können!
Wo sind diese Tage An denen wir glaubten Wir hätten nichts zu verlieren Wir machen alte Kisten auf Holen unsere Geschichten raus
Oh damn these walls In the moment we're ten feet tall And how you told me after it all We'd remember tonight For the rest of our lives
Die Uhrzeit habe ich immer so ungefähr angegeben und meine Fahrer hatten nie Probleme, waren allerdings nur innerdeutsch unterwegs.
Zum Thema Aushilfsfahrer:
Da weiß man doch nie was die gemacht haben und Glauben tu ich grundsätzlich nichts. Wenn einer länger nicht für mich gefahren ist, habe ich immer "zur Verfügung stand" angehakt. Damit müsste man eigentlich aus der Kiste raus sein, wenn es einer übertrieben hat oder zwischendurch für andere unterwegs war.
Zitat von Furchenzieher im Beitrag #24Bei meiner Kontrolle wurde gesagt, grundsätzlich die Bescheinigung ausstellen. Die Karte steckt bei mir immer, fahre ja ausnahmslos selber. (mal vom Werkstattaufenthalt abgesehen) Auch für Wochenenden/sonntage, mit der fadenscheinigen Begründung, ich könne ja sonntags mit einem Fahrzeug mit Tachoscheibe nen Kühler ziehn.
Bei Selbstfahrer ist es kein Problem, wenn die Karte steckenbleibt und nach einem Rausnehmen (z.B. wegen Werkstatt) der Nachtrag bei Wiedereinlegen der Karte ordnungsgemäß erledigt wird. Was spricht z.B. dagegen, auch so am Wochenende zu verfahren?
Die Begründung ist hirnrissig, da du am Wochenende z.B. auch mit einem aufzeichnungsbefreiten Fahrzeug in der Landwirtschaft oder auf dem Betriebshof (Radlader etc.) unterwegs sein kannst. Mit dem Nachtrag dokumentierst du ja die Wochenruhezeit. Wenn dann später bei der Betriebskontrolle herauskommt,daß du ein anderes Fahrzeug gefahren hast, gibt es natürlich Probleme.
Bei den Weiterbildungen sollte darauf hingewisen werden, daß die Karte eigentlich grundsätzlich zum Fahrer gehört (auf jeden Fall beim angestellten Nicht-Alleinfahrer) und damit bei Arbeitsende mitgenommen wird. Es könnte ja sein, daß z.B. das auf dem Betriebshof abgestellte Fahrzeug unerwarteterweise bewegt werden muß......Lager- oder Werkstattmitarbeiter schauen i.d.R. nicht nach eingelegten Fahrerkarten.
Uhrzeiten: müssen eigentlich lt. Wortlaut des Gesetzes angegeben und auch eingehalten werden. Zumindest das Ende der vorigen Tätigkeit kann aufgrund der Aufzeichnungen genau festgestellt werden. Bei Abfahrtszeiten ist das schwierig, da die Bescheinigung fast immer im voraus erstellt wird. Im Zweifelsfall lieber die Uhrzeit etwas vorziehen als zu spät angeben. Habe bisher aber auch noch nie von Schwierigkeiten zumindet im innerdeutschen Verkehr gehört.
Aushilfsfahrer: Die geforderte Formbescheinigung kennt eigentlich nicht den Tatbestand des Aushilfsfahrers. Ich habe einen Kunden, der den Zusatz 'war im genannten Zeitraum nicht für unseren Betrieb tätig' in die Formulare eingefügt hat. Wird in D vielleicht toleriert, im Ausland sicherlich nicht.
Der Inhalt der Bescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben und gibt einem Verantwortlichen eigentlich keine Möglichkeit, etwas korrekt zu bescheinigen, wenn der Aushilfsfahrer keine entsprechenden handschriftlichen, analogen und/oder digitalen Fahrtaufzeichnungen vorlegen kann (will). Ohne Bescheinigung ist aber auch nicht legal, der Faherer selbst kann auch keine Bescheinigung erstellen (Ausnahme selbständiger Mietfahrer)....was soll ich also tun?
Theoretisch einzige Möglichkeit: Fahrerkarte auslesen und die unterbrochenen Zeiten zwischen den einzelnen Fahrtaufzeichnungen bescheinigen. Diesen Aufwand wird sich keiner antun.
Praxistip ohne Rechtssicherheit: Bescheinigung für von der AETR und der VO (EG) 561/2006 ausgenommenen Fahrzeuge ausstellen und darauf hoffen, daß bei einer Tiefenkontrolle nicht was anderes herauskommt. Der Verantwortliche sollte ergänzend noch ein Schreiben beifügen, daß der Fahrer als Aushilfsfahrer tätig ist und im genannten Zeitraum nicht als Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr (oder Werkverkehr) für den Betrieb tätig war. Die Bewertung des Schreibens liegt dann im Ermessen des Kontrollbeamten.
Hoffe, daß ich hiermit vielleicht ein bisschen helfen kann.
Tja hatte neulich meinen Kutscher vor Berlin, macht 45 min Pause. Pole jagt ihm auf dem Parkplatz mit Trailerecke drauf... Kommt Polizei, Aufnahme nur wiederwillig, grüne Versicherungskarte gezeigt? Ja gezeigt aber die Daten brauchen Sie ja nicht! Hallo?????
Kollege hat in Frankreich letzte Woche 800 !!!! Euro bezahlt, weil auf dem CMR zwar die Kennzeichen, nicht aber die Genehmigungsnummer eingetragen war.....
Also ich gebe immer Urlaubsscheine mit in D, ENG und der Landessprache. kann ich mit meiner Software glücklicherweise so automatisch drucken......
Gott hat den Menschen erschaffen, weil er vom Affen enttäuscht war. Danach hat er auf weitere Experimente verzichtet....