Zitat von Wildflower im Beitrag #14For Farmers akzeptiert bis 43t, da viele Bauern keine Waage haben. Bist drüber wirst nicht entladen..
Lade in Berlin oft Altbrot für hier oben, kommst regelmäßig über 42t (Ladestelle keine Waage) bekommst keine Aufträge mehr.
Weiß vom Kollegen in Schweden, die großen Holzbuden zahlen bis 63t, (60 erlaubt), darüber gibt es kein Geld für das Mehrgewicht. Also kommt keiner mehr überladen da er nix extra bekommt. Finde ich gut...
.... was ich an der ganzen Geschichte nicht verstehe - es gibt mittlerweile in allen modernen Fahrzeugen Achslastanzeigen mit denen ich ein Fahrzeug recht genau ausladen kann. Bei Tiefladern die neu zugelassen werden ist das meines Wissens Pflicht wenn man in die 41,8 Sonderregelung kommen möchte, weil die Polizei mittlerweile verständlicherweise keine Lust mehr hat die Fahrzeuge zu einer Waage zu ziehen.
Das es bei nicht verwogenen Ladungen Toleranzen gibt ist völlig richtig. Auf 100 kg kriegt man das nicht immer hin. Aber es ist ganz leicht feststellbar ob da stetiger Vorsatz oder ein Versehen dahinter steckt. Hier in der Ecke gibt es auch Unternehmen die ihre Achslastanzeigen frisieren, damit sie bei einer Kontrolle dem Beamten zeigen können: Guck mal hier, perfekt geladen. So Pfeifen gibt es immer, aber wenn der Kontrollbeamte ein wenig Sachverstand hat guckt er sich die Reifen an, dann die Ladung, sinniert ein wenig über das Kubikmetergewicht, und dann weiß er schon ob er gerade verarscht wird oder nicht.
Ich behaupte jetzt einfach mal das bei Überladungen die im Bereich größer 5 Prozent liegen bei 95 % der Fälle Vorsatz oder Scheißegalstimmung dahinter stecken. Leider wie immer - es wird zu wenig kontrolliert und der Ehrliche ist wie immer in Deutschland der Dumme.
@Der Fuhrmann , zuverlässige technische Hilfsmittel zur Gewichtsüberwachung gibt es seit Jahren. Aber wir driften bissel vom Thema ab...
Überladung: Welche Verantwortung hat der Empfänger? Wenn der Empfänger nur Empfänger ist, hat er m.M.n. keine Verantwortung für eine Überladung, auch wenn dies beim Empfangsort festgestellt wird. Er kann aus Arbeitsschutzgründen die Entladung verweigern, aber die Polizei oder wer auch immer, kann ihn daraus keinen Strick drehen. Wenn der Empfänger jedoch Auftraggeber oder/und Frachtzahler ist, sieht die Sache für mich anders aus.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #17@Der Fuhrmann , zuverlässige technische Hilfsmittel zur Gewichtsüberwachung gibt es seit Jahren. Aber wir driften bissel vom Thema ab...
Überladung: Welche Verantwortung hat der Empfänger? Wenn der Empfänger nur Empfänger ist, hat er m.M.n. keine Verantwortung für eine Überladung, auch wenn dies beim Empfangsort festgestellt wird. Er kann aus Arbeitsschutzgründen die Entladung verweigern, aber die Polizei oder wer auch immer, kann ihn daraus keinen Strick drehen. Wenn der Empfänger jedoch Auftraggeber oder/und Frachtzahler ist, sieht die Sache für mich anders aus.
nunja, kann man als "vom Thema abschweifen" interpretieren.
Ich seh's ein wenig anders.
Der Empfänger kämmt sich in der Regel nicht mit der Bohrmaschine und macht sich die Hose auch nicht mit der Kneifzange zu.
Dem Empfänger ist sicherlich bewusst das sich die Fracht an der Menge der Ladung orientiert.
Man könnte dem Empfänger unterstellen das er die Überladungen billigend in Kauf nimmt um seine Kosten zu drücken.
Daraus ließe sich womöglich eine Gewinnabschöpfung ableiten.
Das es keine detaillierte rechtliche Handhabe gibt, bzw. der Empfänger einer Ware nicht wie der Verlader und der Transporteur in der Verantwortlichenkette bezüglich der möglichen Strafen wegen Überladung im Güterkraftverkehr sind, ist offensichtlich.
Dann widmen wir uns dem eigentlichen Thema - Verantwortung - was ist das denn?
Verantwortung ist eine durch die eigene Stellung im Bezug auf eine bestimmte Aufgabe verbundene Verpflichtung innerhalb eines gewissen Rahmens dafür zu sorgen, das alles einen möglichst guten Verlauf nimmt, und das jeweils Notwendige und Richtige getan wird damit möglichst kein Schaden entsteht.
Edelstahl in Witten/Siegen , kommste über 40200 kg , wirst Du garnicht erst reingelassen zum abladen
Über 41 t. rufen die bei der Polzei an...
Haben ein paar Stahlbuden, wenn wir mit 55 - 60 t. dort ankommen, wird immer zuerst nach der Genehmnigung gefragt und dann lassen die Dich ins Werk zum abladen.
Falsche Kombination in der Genehmigung(Kennzeichen passt nicht)... wird nicht abgeladen
Wenn ab 24 der neue Fahrtenschreiber Pflicht wird (mit Nachrüstpflicht bei grenzüberschreitendem Verkehr) muss sicherlich auch ne interne Waage nachgerüstet werden (Vermutung) da das System ja irgendwoher wissen muss, das Be- oder Entladen wird. Ab dann werden dabei zusätzliche Standortdaten im Fahrtenschreiber erzeugt.
Zitat von 0815Kutscher im Beitrag #6kannste bis 42 to. kommen. Biste drüber kannste wieder umdrehen. Annahme verweigert!
Zitat von Hajo im Beitrag #11Da könnte man jetzt aber die Aufforderung zu einer strafbaren Handlung draus konstruieren.
Wenn die bei der Eingangsverwiegung so ne ordentliche Überladung feststellen, dann müsste doch die Gefahr umgehend beseitigt werden und nicht wieder auf die Straße geschickt... Da ist doch dann der verweigernde Empfänger mit dran, wenn er das überladene Fahrzeug wieder vom Gelände lässt -oder?
Hajo, ich hatte mal einen IBC mit wassergefährdenden Stoffen, der von der Ladebordwand fiel und undicht wurde. Den Ärger wollte der Empfänger nicht haben und hat den IBC mit dem Stapler raus auf den Gehweg auf den Gulli gestellt. Man darf das mit den deutschen Gesetzen nicht allzu eng sehen.
Zu Christians Eingangsfrage : nach deutschem Recht ist der Absender für die Entladung zuständig. Delegiert er es in den AGB, dann wird der Empfänger zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Daraus ergibt sich eigentlich die Logik, daß man den Absender doch belangen können müsste, also anders als Torsten schreibt. Ist aber nur meine bescheidene Meinung. Ich könnte mir auch gut vorstellen, daß der Absender nicht immer nur pauschal 40 Tonnen vergütet bekommt, sondern die Abrechnung nach Wiegeschein erfolgt. Spätestens hier hat er es doch auch schwarz auf weis.
Hallo Lotte! Danke für die Wünsche - für dich auch alle Gute.
Zur Eingangsfrage: Gibt es eine Verantwortung des Entladers bezüglich der Überladung anliefernder Fahrzeuge? Das Fahrzeug steht beim Empfänger (Entlader) nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern auf Privatgrund. Demnach dürfte hier keine STVO gelten, und dürfte somit nicht bestraft werden ( @Stahli ?). Jedoch haben die das Hausrecht und die Verantwortung für den Entladevorgang (Arbeitsschutz usw.). Wenn hier dagegen verstoßen wird, ist der Empfänger berechtigt, das Fahrzeug des Hofes (oder Anlage, Deponie) zu verweisen. Meine Meinung.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Zitat von Stahli im Beitrag #8kann mir ansonsten eigentlich nur noch vorstellen, dass es zu einem Gewinnabschöpfungsverfahren beim Empfänger kommen kann. Wird aber wahrscheinlich schwierig da erstmal der Nachweis der stillschweigenden Zustimmung des Empfängers bzw dessen Forderung zur Überladung nachzuweisen wäre. Die stillschweigende Zustimmung des Empfängers geht da noch halbwegs einfach. Da reicht schon wenn z.B. die Laminatbude erwischt wird, dass Fahrzeuge überladen rausfahren. Wenn das dann mehrfach passiert kann es zu einer Durchsuchung kommen. und wenn da Wiegescheine gefunden werden, vom Eingang, können die verwendet werden und ein eigens Verfahren mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung eröffnet werden.
- sehe ich auch so. Habe das Problem letzte Woche mal bei einer Schulung von Unternehmern aus dem Baubereich mit überwiegend Schüttguttransporten diskutiert. Ist sich keiner dieser Problematik bewusst und jeder sagt: es ist nicht meine Sache. Bis auf ein Unternehmen haben alle Firmen eine Eingangswaage und handeln Überladung bei Ein- und Ausgang sehr unterschiedlich. Stuttgart 21 und die großen Mengen an Schüttgut lassen die Dollarzeichen funkeln.....
Zitat von Stahli im Beitrag #20übrigens, als kleiner Hinweis.
Wenn ab 24 der neue Fahrtenschreiber Pflicht wird (mit Nachrüstpflicht bei grenzüberschreitendem Verkehr) muss sicherlich auch ne interne Waage nachgerüstet werden (Vermutung) da das System ja irgendwoher wissen muss, das Be- oder Entladen wird. Ab dann werden dabei zusätzliche Standortdaten im Fahrtenschreiber erzeugt.
Nachrüstpflicht Gen. 4.1 gültig ab 06.07.2024 für Neufahrzeuge und ab Oktober 2025 für andere Fahrzeuge im int. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (auch Kabotage!). Ab über 2,5 to zGM! d.h. bei gebrauchten Fahrzeugen müssen statische oder dynamische interne Waagen nachgerüstet werden - und sie müssen alle 2 Jahre geprüft und geeicht werden. Jede Gewichtsveränderung über 500 kg wird registriert werden. Problem bei blattgefederten Fahrzeugen, den kleinen Transportern bis 3,5 to zGM und den kleinen Anhängern.
Zitat von Gast im Beitrag #23 ........ Zu Christians Eingangsfrage : nach deutschem Recht ist der Absender für die Entladung zuständig. Delegiert er es in den AGB, dann wird der Empfänger zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Daraus ergibt sich eigentlich die Logik, daß man den Absender doch belangen können müsste, also anders als Torsten schreibt. Ist aber nur meine bescheidene Meinung. Ich könnte mir auch gut vorstellen, daß der Absender nicht immer nur pauschal 40 Tonnen vergütet bekommt, sondern die Abrechnung nach Wiegeschein erfolgt. Spätestens hier hat er es doch auch schwarz auf weis.
siehe § 412 Abs. 1 HGB Viele Absender und Verlader kennen diese Falle nicht. Gilt für alle Beförderungen außerhalb der CMR, sofern nicht die Verkehrssitte dagegen spricht (z.B. Spezial-LKW mit Entladung durch den Fahrer). Dazu kommen noch die Incoterms ins Spiel.
Zitat von Gast im Beitrag #23 ........ Hajo, ich hatte mal einen IBC mit wassergefährdenden Stoffen, der von der Ladebordwand fiel und undicht wurde. Den Ärger wollte der Empfänger nicht haben und hat den IBC mit dem Stapler raus auf den Gehweg auf den Gulli gestellt. Man darf das mit den deutschen Gesetzen nicht allzu eng sehen.
Wer war der Verursacher des Sturzes des IBC von der Ladebordwand? An wen hat die Feuerwehr die Rechnung gestellt? Kann man auch separat diskutieren.....
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #24 ........ Das Fahrzeug steht beim Empfänger (Entlader) nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern auf Privatgrund. Demnach dürfte hier keine STVO gelten, und dürfte somit nicht bestraft werden ( @Stahli ?). Jedoch haben die das Hausrecht und die Verantwortung für den Entladevorgang (Arbeitsschutz usw.). Wenn hier dagegen verstoßen wird, ist der Empfänger berechtigt, das Fahrzeug des Hofes (oder Anlage, Deponie) zu verweisen. Meine Meinung.
Vorsicht - stimmt pauschal so nicht. Privatgelände nur, wenn der Zugang geregelt ist (z.B. Pforte, Schranke, Chip etc.) und das Tor während der Öffnungszeiten nicht permanent offen steht. Dazuz noch der Hinweis auf die Gültigkeit der StVO. Hausrecht ist korrekt beschrieben.
Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #24 Zur Eingangsfrage: Gibt es eine Verantwortung des Entladers bezüglich der Überladung anliefernder Fahrzeuge? Das Fahrzeug steht beim Empfänger (Entlader) nicht im öffentlichen Verkehrsraum, sondern auf Privatgrund. Demnach dürfte hier keine STVO gelten, und dürfte somit nicht bestraft werden ( @Stahli ?). Jedoch haben die das Hausrecht und die Verantwortung für den Entladevorgang (Arbeitsschutz usw.). Wenn hier dagegen verstoßen wird, ist der Empfänger berechtigt, das Fahrzeug des Hofes (oder Anlage, Deponie) zu verweisen. Meine Meinung.
Du musst aber bei der Meinung auch bedenken, um keinen öffentlichen Verkehrsraum zu haben, muss der öffentliche Verkehr, auch Personenverkehr wirksam ausgeschlossen sein.
also Zaun drum rum und wirksamme Zugangskontrolle / -verhinderung.