ich habe eine Frage zum Thema Überladung: Gibt es eine Veranwortung des Entladers bezüglich der Überladung anliefernder Fahrzeuge? Damit meine ich diejenigen, die eine Eingangswiegung machen und insbesondere diejenigen, die nach ihrer eigenen Eingangswiegung bezahlen, bspw. weil sie Waren von Selbstbeladern empfangen. Wenn dem Entlader in diesem Zusammenhang die Fa. A regelmäßig auffällt, dann fällt dem Entlader ja auch ein regelmäßiges Vergehen auf.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Ich kenne von Empfängern/Entladern die unterschiedlichsten Handlungsweisen.
- Annahmeverweigerung - 1 Stunde Strafstehen - Begleichtung des Fahrzeugs durch die Werksfeuerwehr zur Entladestelle, Kosten 200 Euro - Abzug bei der Bezahlung bzw. Nichtzahlung von Fracht für die Überladung
Es gibt sicherlich noch Unternehmen die das tolerieren und auch zahlen, aber mir sind keine bekannt.
Interessante Frage. Auf dem ersten Blick hat der Warenempfänger keinen Einfluss auf die Überladung. Nur wenn beim Entladevorgang was passiert (Arbeitsunfall, Fahrzeug kippt um etc.) und der Empfänger hatte von der Überladung Kenntnis (Eingangswiegung), dann ist er meiner Meinung nach mit drin im Boot. Ich kenne es von mehreren Zuckerrüberfabriken: bezahlt wird nur das Netto-Gewicht bis 40 Tonnen Gesamtgewicht, ab 40,8 Tonnen wird die Zufahrt auf das Betriebsgelände verweigert. Hart aber herzlich.
So schön wie es früher war, ist es früher nie gewesen. - Herman van Veen
Meine Frage nocheinmal: Ich betreibe als Warenempfänger eine geeichte Eingangswaage und die Meßwerte dieser Waage werden zur Frachtberechnung herangezogen. Ich bin ggf. also Nutznießer der Überladung, habe geeichte Kenntnis von den Voll-/Leergewichten, allen Zusatzdaten wie Kennzeichen, Firma, Frachtbrieinformationen usw., sowie das leicht erlangbare Wissen über die üblichen technischen Leergewichte entsprechender Fahrzeuge.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
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Meine Frage nocheinmal: Ich betreibe als Warenempfänger eine geeichte Eingangswaage und die Meßwerte dieser Waage werden zur Frachtberechnung herangezogen. Ich bin ggf. also Nutznießer der Überladung, habe geeichte Kenntnis von den Voll-/Leergewichten, allen Zusatzdaten wie Kennzeichen, Firma, Frachtbrieinformationen usw., sowie das leicht erlangbare Wissen über die üblichen technischen Leergewichte entsprechender Fahrzeuge.
... hast aber keine Frage mehr gestellt, sondern nur die Rahmendaten beschrieben, und der Torsten hat's eigentlich schon beanwortet.
kann mir ansonsten eigentlich nur noch vorstellen, dass es zu einem Gewinnabschöpfungsverfahren beim Empfänger kommen kann. Wird aber wahrscheinlich schwierig da erstmal der Nachweis der stillschweigenden Zustimmung des Empfängers bzw dessen Forderung zur Überladung nachzuweisen wäre. Die stillschweigende Zustimmung des Empfängers geht da noch halbwegs einfach. Da reicht schon wenn z.B. die Laminatbude erwischt wird, dass Fahrzeuge überladen rausfahren. Wenn das dann mehrfach passiert kann es zu einer Durchsuchung kommen. und wenn da Wiegescheine gefunden werden, vom Eingang, können die verwendet werden und ein eigens Verfahren mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung eröffnet werden.
Zitat von Stahli im Beitrag #8kann mir ansonsten eigentlich nur noch vorstellen, dass es zu einem Gewinnabschöpfungsverfahren beim Empfänger kommen kann. Wird aber wahrscheinlich schwierig da erstmal der Nachweis der stillschweigenden Zustimmung des Empfängers bzw dessen Forderung zur Überladung nachzuweisen wäre. Die stillschweigende Zustimmung des Empfängers geht da noch halbwegs einfach. Da reicht schon wenn z.B. die Laminatbude erwischt wird, dass Fahrzeuge überladen rausfahren. Wenn das dann mehrfach passiert kann es zu einer Durchsuchung kommen. und wenn da Wiegescheine gefunden werden, vom Eingang, können die verwendet werden und ein eigens Verfahren mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung eröffnet werden.
... würde heißen die Duldung der Überladungen reicht aus damit der Empfänger mit im Boot sitzt.
Moin Moin kenn da mehrere irgentwo im Siegerland vor Jahren mit Schrottkipper 42 to - Werksfeuerwehr begleitet und RG bekommen . Laut Waage bei 43 wird Polizei gerufen .
Bei uns gibt es Ampelsysteme bis 10% - gelbe über 10% rot = 4 Wochen raus
@Stahli irgentwie muss da aber was gehen gegen den Empfänger weil grosses Zellstoffwerk hat immer nach to bezahlt bis 42 to alles was drüber war hast umsonst geliefert grosse Kontrolle ( vor ca 2 Jahren ) Werk hat grössere Summe bezahlen müssen Jeder TU hat riesen RG bekommen meistens Vergleich ( kenn einnen sollte 70000 € zahlen und man einigte sich auf 15000 ) seit dem wieder nach m³ und alle sind wieder glücklich und Wiegescheine gibt es ja nicht mehr .
Zitat von 0815Kutscher im Beitrag #6kannste bis 42 to. kommen. Biste drüber kannste wieder umdrehen. Annahme verweigert!
Da könnte man jetzt aber die Aufforderung zu einer strafbaren Handlung draus konstruieren.
Wenn die bei der Eingangsverwiegung so ne ordentliche Überladung feststellen, dann müsste doch die Gefahr umgehend beseitigt werden und nicht wieder auf die Straße geschickt... Da ist doch dann der verweigernde Empfänger mit dran, wenn er das überladene Fahrzeug wieder vom Gelände lässt -oder?
Klaus, wie gesagt, das geht dann nur über die Gewinnabschöpfung
Die geht natürlich auch anzuschieben, wenn man bei einem der mehrfach überladen erwischt wurde zum Hausbesuch kommt und die Ablieferbelege der letzten Zeit einkassiert. Mit den Belegen kann man auch was gegen dem Empfänger anschieben.
Er duldet ja dann die Überladung. Deswegen auch beim genannten Kunden die 42t-Grenze. Obwohl das nicht viel bringt, da oberhalb 7,5t die Grenze zur Owi bei 2% liegt
For Farmers akzeptiert bis 43t, da viele Bauern keine Waage haben. Bist drüber wirst nicht entladen..
Lade in Berlin oft Altbrot für hier oben, kommst regelmäßig über 42t (Ladestelle keine Waage) bekommst keine Aufträge mehr.
Weiß vom Kollegen in Schweden, die großen Holzbuden zahlen bis 63t, (60 erlaubt), darüber gibt es kein Geld für das Mehrgewicht. Also kommt keiner mehr überladen da er nix extra bekommt. Finde ich gut...
Ich bleibe so wie ich bin. Schon alleine, weil es andere stört....