Transportauftrag erhalten, (eventuell) das klein gedruckte gelesen und und bei Standgeld steht der Klassiker: "...blablabla...4 Std. Standgeldfrei, dann 35,00 € / Std...." Im allgemeinen schicke ich diese dann kurze Zeit später zurück, abgeändert in 2,0 Std frei und meinen (Wunsch-) Stundensatz. Entweder per Mail oder per Fax MIT Sendebericht. Da ja eigentlich immer der Verweis auf die salvatorische Klausel geschrieben steht, ist es bis dahin kein Problem.
ABER, -wenn auf mein geänderten Transportauftrag keine Reaktion erfolgt und es dann doch zu längeren Wartezeiten kommt, welche "Version" ist dann die gültige? Meine oder die vom Auftraggeber?
ABER, -wenn auf mein geänderten Transportauftrag keine Reaktion erfolgt und es dann doch zu längeren Wartezeiten kommt, welche "Version" ist dann die gültige? Meine oder die vom Auftraggeber?
Für wen? Für Dich oder den Auftraggeber?
Straßengüterverkehr ist die Auslagerung von mangelndem Denkvermögen auf öffentliches Gut.
ABER, -wenn auf mein geänderten Transportauftrag keine Reaktion erfolgt und es dann doch zu längeren Wartezeiten kommt, welche "Version" ist dann die gültige? Meine oder die vom Auftraggeber?
Für wen? Für Dich oder den Auftraggeber?
@F8889 Idealerweise einigen sich beide auf ein identischen Vertragstext. Und zwar b e v o r irgendetwas angefangen wird.
Es gibt ja den klassischen Dreiklang: 1) Angebot 2) Auftrag 3) Auftragsbestätigung
Dieser schöne Dreiklang ist hier nicht unfallfrei/unkommentiert abgelaufen. Kay, Du hast aus meiner Sicht ein Angebot für einen Auftrag bekommen. Hättest Du dieses Angebot unverändert angenommen, dann hättest Du, nach meinen Verständnis als Laie, aus dem Angebot einen bestätigten Auftrag gemacht. Das ist hier aber nicht der Fall. Nebenbemerkung: Das Frachtanbieter ihre Angebote gelegentlich als "Auftrag" titulieren und Dir damit vertraulich auf dein Butterbrot fassen wollen, während es doch eigentlich ein Angebot ist; ich habe schon öfters gleich die Auftragsbestätigung bekommen. Nicht aufregen, einfach im Auge behalten und Namen merken.
So wie ich den o.g. Vorgang verstehe, hast Du dem potentiellen Auftraggeber ein Gegenangebot gemacht. Und Du stellst sicher, daß es eine, zumindest im Regelfall, gerichtsfeste und anerkannte, Übertragungsbestätigung gibt. Schön. So wie ich es ebenfalls verstehe, und ich hoffe sehr mich hier zu irren, hast Du auf Dein Gegenangebot k e i n e (rechtzeitige) Reaktion erhalten. Trotzdem den Auftrag abgearbeitet. Vermutlich also ohne, daß Dein Gegenangebot von, dem ab jetzt nicht mehr potentiellen, Auftraggeber bestätigt/akzeptiert wurde.
Annahme: Wäre ich ein Auftraggeber mit, aus meiner Sicht, niederem Charakter, dann würde ich dies so interpretieren: Du wolltest eine unbotmäßige Änderung meines großzügigen Auftrages erheischen, bist jedoch rechtzeitig in Dich gegangen und hast meine unendliche Güte erkannt. Notfalls wäre dies bei einem fernmündlichen und undokumentierten Gespräch geklärt worden.
Kurzform: Du hast mein Erstangebot durch konkludentes Handeln akzeptiert. -> 2. Platz
Meine Sicht als Laie. Hinweise, Berichtigungen, Verbesserungen usw, gerne
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars. Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
Der Auftraggeber hat das geänderte Angebot stillschweigend akzeptiert, da nicht abgelehnt, war / ist also mit der Transportdurchführung einverstanden. ( Übermittlungsbestätigung vorhanden ? )
Auf die Übermittlungsbestätigung wurde ja geachtet. Von daher alles gut an der Stelle. Ansonsten: Interessante Sichtweise. Klingt ersteinmal schlüssig. Die Frage wäre, was für Fristen gelten in so einem Fall für eine aktive Willensbekundung? Man ist da ja nicht bei der Olympiade mit 1/100 s.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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Auftraggeber hat seine Bedingungen im Auftrag stehen. Schriftlich. Änderungen davon sollten dann in gleicher Art erfolgen.
Also ein seitens AG unbestätigtes Rückfax des AN weicht noch lange nicht den Auftrag auf.
Habe so ähnliche Geschichten 1bis2x im Jahr.
Unser Auftrag kommt mit 45 Tagen ZZ. Manche Auftragnehmer schicken eine Auftragsbestätigung wo 30 drin stehen. Setzen die nicht durch, wenn ich nicht ausdrücklich zugestimmt habe.
Wenn nicht einer von beiden Parteien nachgibt, kommt halt der Auftrag nicht zu Stande.
Gruß Chris
Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
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Siehe meine Formulierung mit den niederen Charakter.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen. Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht, Dann bin ich um den Schlaf gebracht Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
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Zitat von Flo im Beitrag #9Es kommt ja regelmäßig vor, dass ZZ, Bsp 30 Tage, vereinbart werden. In der Bestätigung stehen dann 45 Tage.
Sauber...
Dann muss du grundsätzlich so ein Thema his zum Ende durchdeklinieren, für eine Facht von 250 Euronen.
Ist somit gewollt von den AG: Das eine sagen, das andere tun. Und du kukkst in die sprichwörtliche Röhre.
Wenn ich telefonisch 30 abmache dann ändere ich das natürlich auch. Wobei solche Ausnahmen bei uns und für mich mit sehr viel Aufwand verbunden sind. Wenn ich nicht "brenne" bleib ich lieber stur und nehm einen anderen.
Grundsätzlich sollte gelten was man bereits am Telefon abmacht und gut ist. Unsere AGB sind zwar auch nicht ohne, aber ich ziehe i.d.R. die Optionen nicht. Da muss schon etwas vorfallen was mir missfällt. Aber ohne AGB mit Rundumfreimachung geht es nicht sobald QM und Zertis eine Rolle spielen.
Belege fordern wir innerhalb von??? Tagen und drohen mit Frachtabzug. Den Joker habe ich nicht einmal gezogen. Bei anderen ist es Geschäftsmodell.
Gruß Chris
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in Ziffer 11 der ADSp 2017 ist die Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten und Standgeld geregelt.
Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang