Das wird noch einige Treffen . Besonders die Art von Unternehmen die über einen längeren Zeitraum versucht haben durch interne Quersubventionen gewisse Märkte zu ihren gunsten drehen zu wollen. All die wahnsinnigen die auf Think Big machen und das oft nur mit Hilfe von Banken hinbekommen. Ik nenne das Karma. Hin und wieder klingelt mein Handy weil ehemalige Auftraggeber wen zuverlässigen suchen, die Schnauze von den großen,Dumpingbuden,voll haben.
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BVR rechnet mit weiter steigenden Insolvenzzahlen
Berlin, 08.02.2024 - Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) erwartet im laufenden Jahr einen weiteren Anstieg der Insolvenzzahlen in Deutschland. "Hauptgrund für die erwartete Zunahme der Fallzahlen ist die schwache konjunkturelle Entwicklung, die derzeit rezessive Tendenzen zeigt und im weiteren Jahresverlauf lediglich verhalten an Fahrt aufnehmen dürfte", so Dr. Andreas Bley, Chefvolkswirt des BVR.
Einer heute veröffentlichten BVR-Studie zufolge dürften sich die Unternehmensinsolvenzen 2024 gegenüber dem Vorjahr um 7,8 Prozent auf etwa 19.300 Fälle erhöhen. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen dürfte in diesem Jahr um 6,5 Prozent auf rund 71.400 Fälle steigen.
"Der prognostizierte Anstieg der Fallzahlen ist als eine weitere Normalisierung des Insolvenzgeschehens nach den Sondereffekten zu Beginn der 2020er Jahre zu interpretieren", so Dr. Bley weiter. Die Insolvenzen seien dabei nicht nur negativ zu bewerten. "Durch den Marktaustritt nicht überlebensfähiger Unternehmen werden knappe Ressourcen freigesetzt, die in anderen Bereichen dringender benötigt werden. So ist der angestrebte Wandel der Wirtschaft in Richtung einer Klimaneutralität ohne ein gewisses Maß an Betriebsaufgaben und -neugründungen nicht denkbar", ergänzte Dr. Bley.
Bei den Unternehmensinsolvenzen, deren Entwicklung stark durch staatliche Hilfsmaßnahmen im Zuge der Coronakrise beeinflusst wurde, würde der vor dem Krisenausbruch im Jahr 2019 mit 18.749 Fällen markierte Stand erstmals wieder übertroffen werden. Bei den Verbraucherinsolvenzen, deren Verlauf 2020 und 2021 erheblich durch die schrittweise Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beeinflusst wurde, würde die Fallzahl in etwa wieder den Stand von 2017 (71.896 Fälle) erreichen, als sich die deutsche Wirtschaft noch in einer Hochkonjunktur befand.
Die sich abzeichnende Zunahme der Insolvenzzahlen würde gemäß der Studie stärker ausfallen, wenn die Unternehmen und Privathaushalte seit Anfang der 2000er Jahre nicht deutliche Anstrengungen zur Steigerung der finanziellen Resilienz unternommen hätten. So ist die Eigenkapitalquote der Unternehmen spürbar gestiegen und die Privathaushalte haben ihr Schulden-Einkommen-Verhältnis merklich zurückgeführt.
Ich habe die Insolvenzliste nochmals überarbeitet. Lediglich die automatische Übernahme der Daten aus dem Netz funktioniert noch nicht so wie ich es will. Auf Grund fehlender eigener muss vielleicht die künstliche Intelligenz helfen.
Also bis auf 2-3 Bekannte Größere in den letzten 3 MOnaten ist das meiste doch eher kleinere. Vom Namen her oft mit Migrationshintergrund (Amazon?) oder so Dienstleistung und Transport. Können dann auch Putzfirmen sein die bissel Kurier gemacht haben...
Ich bleibe so wie ich bin. Schon alleine, weil es andere stört....
Wie vor zahlungsunfähigen Vertragspartnern schützen?
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Die Insolvenzzahlen steigen, häufig betroffen im Februar war der Bereich Verkehr und Lagerei. Aber welche Strategien und rechtlichen Sicherungsmöglichkeiten gibt es, um Zahlungsverzögerungen entgegenzuwirken? Wenn der Kunde eines Großauftrags auch auf die zweite Mahnung nicht innerhalb der gewünschten Frist leistet, bereitet das vor allem klein- und mittelständischen Betrieben Bauchschmerzen. Denn derzeit gibt es eine Zunahme an Insolvenzen, auch wenn die Zahlen im Vergleich mit vergangenen Jahren ungefähr so hoch sind wie vor der Corona-Pandemie. Doch wie schütze ich mein Unternehmen vor Zahlungsverzögerungen? Gar nicht erst einen Vertrag eingehen oder stattdessen zu Sicherungsmitteln greifen?
Informationen im Vorfeld einholen
Als ersten Schritt empfiehlt es sich, bereits vor Vertragsschluss zu prüfen: Mit wem gehe ich hier überhaupt eine Geschäftsverbindung ein? Auskünfte können dabei Kundenportale, Google-Bewertungen oder auch Konkurrenzbetriebe liefern.
Zudem hilft ein Blick in das gemeinsame Portal der Bundesländer zu den Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap). Hier ist ein jeder berechtigt, Einsicht zu nehmen und zu recherchieren, ob eine Person Teil eines Insolvenzverfahrens ist.
Risiken vermeiden
Geht aus dem Portal hervor, dass der potenzielle Vertragspartner bereits eine Insolvenz angemeldet hat, so ist in jedem Fall äußerste Vorsicht geboten. Ein Vertragsschluss mit einer insolventen Partei birgt viele Risiken.
Hat der Kunde bereits einen Insolvenzantrag gestellt, können Geschäftsleute nur noch mit Zustimmung eines sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalters Verträge abschließen. Darunter versteht man einen Sachverständigen, der für den Fall, dass ein Betroffener einen Insolvenzantrag stellt, mit diesem gemeinsam den Betrieb führt.
Hat der insolvente Unternehmer das Geschäft auf den Vertragsschluss hin tatsächlich abgewickelt, ohne dass der Verwalter in dieses (also das tatsächliche Geschäft) eingewilligt hat, ist das Geschäft unwirksam. Besteht das Risiko einer Insolvenz, ist man als Unternehmer gut beraten, die Vertragsverhandlungen sicherheitshalber einzustellen.
Vorauszahlungen halten insolvenzrechtlichen Anfechtungen Stand
Stellt sich der potenzielle Vertragspartner nach erster Recherche als unauffällig heraus, können Unternehmer bei Vertragsschluss zur Sicherheit Vorkasse oder Ratenzahlung vereinbaren. Ist der Auftraggeber finanziell zweifelhaft, gilt dies ganz besonders.
Bei einer Vorauszahlung kann der Unternehmer das Risiko eines Zahlungsausfalls komplett aushebeln. Denn er ist erst verpflichtet, die Leistung zu erbringen, sobald das Geld auf seinem Konto eingeht. Von einem sogenannten Teilzahlungsgeschäft oder auch Ratenkauf kann der Unternehmer sogar zurücktreten, wenn der Schuldner zwei Teilbeträge nicht pünktlich erbringt.
Vorteilhaft an der Vorkasse ist, dass sie vor einer Insolvenzanfechtung schützt. Von einer solchen Anfechtung spricht man, wenn der Insolvenzverwalter Geschäfte des Betroffenen rückgängig macht, um die Insolvenzmasse zu erhalten. Dies kann im äußersten Fall sogar Geschäfte betreffen, die der Schuldner bereits zehn Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat.
Die Vorkasse muss wie ein Bargeschäft ausgestaltet sein, damit Anfechtungsfestigkeit besteht. Allein das Vereinbaren von Vorkasse führt nicht zum Schutz vor einer Insolvenzanfechtung. Ein solches Bargeschäft liegt vor, wenn der Schuldner unmittelbar für seine Leistung eine entsprechende Gegenleistung erlangt. Das heißt, die Leistung oder Gegenleistung wird direkt bezahlt.
Hier sieht der Gesetzgeber die Insolvenzmasse hinreichend geschützt und hält daher eine Anfechtung für nicht erforderlich. Kombiniert mit einer Vorauszahlung bietet das Bargeschäft eine relativ sichere Möglichkeit für einen Unternehmer, um sich vor dem späteren Insolvenzfall des Vertragspartners zu schützen.
Ist ein Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, kann der Gläubiger zunächst lediglich seine Forderung so schnell wie möglich beim Insolvenzverwalter anmelden. Unter allen Gläubigern gemeinsam wird dann das noch vorhandene Vermögen aufgeteilt. Dabei erhält man jedoch nur eine bestimmte Quote, die in der Praxis meist sehr gering ausfällt – oft liegt sie in einer Höhe von 1 Prozent.
Im Falle der Insolvenz muss der Unternehmer damit rechnen, seine volle Leistung nie gezahlt zu bekommen. Glück haben in diesem Fall jene Vertragspartner, die ihre Geschäfte mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter direkt geschlossen haben. Deren Forderungen befriedigt der Verwalter aus der Insolvenzmasse zuerst.
Ansonsten helfen Aus- und Absonderungsrechte
Vorteilhaft ist es für einen Gläubiger auch, wenn er ein sogenanntes Aus- oder Absonderungsrecht an einem Gegenstand des Schuldners hat. Solche Rechte bestehen zum Beispiel dann, wenn die Parteien bei Vertragsschluss einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Im Automotive-Sektor ist es etwa weit verbreitet, Eigentumsvorbehalte für hochwertige Produkte wie IT-Teile oder Navigationssysteme – insbesondere im Lager – zu vereinbaren, um im Falle einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht zu haben.
Mit Hilfe des Aussonderungsrechts kann der Gläubiger vom Insolvenzverwalter verlangen, dass der Gegenstand aus der Insolvenzmasse herausgegeben und nicht unter den anderen Gläubiger verwertet wird. Ein Absonderungsrecht dagegen, wie es beispielsweise aus einem Pfandrecht folgt, führt dazu, dass sich der Gläubiger vor allen anderen aus dem Sicherungsgegenstand befriedigen kann. Wenn zum Beispiel ein Auftraggeber, wie 2023 der Möbelanbieter Who´s Perfect, in die Insolvenz gerät, hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht kraft gesetzlichen Pfandrechts.
Frachtführer steht Pfandrecht kraft Gesetz zu
Besonders wichtig für die Logistik: Das Gesetz sieht ein Pfandrecht für den Frachtführer für dessen Forderungen aus dem Frachtvertrag vor. Dieses besteht an allen vom Absender übergebenen Transportgegenständen.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in Paragraf 440 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Mit diesem Pfandrecht schützt sich der Frachtführer davor, dass der Absender seine Frachtverträge im Nachhinein nicht erfüllen kann. Das Pfandrecht ist dabei allerdings nur auf das Lieferverhältnis anwendbar, in welchem der Frachtführer die betroffenen Güter transportiert hat.
Will er dagegen Forderungen aus einem anderen Frachtvertrag geltend machen, nützt ihm das Pfandrecht aus einem anderweitigen Transportvorgang nichts. Er kann also nicht bei einem neuen Transport die Fracht pfänden, um damit die geschuldete Leistung aus dem vorherigen Transport abzugelten. Auch das Pfandrecht des Frachtführers ist im Rahmen der Insolvenz ein Absonderungsrecht.
Recherche ist das A und O
Fazit: Steht eine Insolvenz bereits im Raum, sei jedem Unternehmer geraten, von einem Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Nur wenn ein Bargeschäft möglich ist, kann der Auftragnehmer Leistungen erbringen. Denn trotz möglichen Sicherungsvereinbarungen bleibt das Risiko weiterhin groß, bei der späteren Verteilung leer auszugehen.
Logistiker sollten sich während der Vertragsverhandlungen eingehend mit der Liquidität ihres Gegenübers beschäftigen und recherchieren. In angespannten Zeiten wie diesen sind sie gut beraten, auf die Mittel der Vorkasse oder Ratenzahlung zurückzugreifen.
Haben Sie konkrete Fragen an Herrn Salzmann oder Fallbeispiele? Schreiben Sie uns eine Nachricht an verkehrsrundschau@tecvia.com.
Autor: Prof. Axel Salzmann
PS: Fragen bitte an Herrn Salzmann stellen, ich bin nur der Kopierer der keine Ahnung hat.
Hier gilt: Vorauszahlungsrechnung schreiben mit dem Hinweis in der Rechnung, dass sofort nach Erhalt des Rechnungsbetrages mit der Tätigkeit begonnen wird. Sofort meint auch sofort, ist die Frist zu lang, guckt der Lieferant in die Röhre. Man geht von maximal 14 Tagen auch, ist aber nicht belegt.
Ich bereite gerade einen Inso-Antrag für eine Kölner GmbH vor. Das Geld war gestern auf meinem Konto, heute haben wir angefangen zu arbeiten.