Zitat von rumbalotte im Beitrag #460wie holst Du Sonntag 3000 Liter Diesel ?
Da man Sonntags mit den SZM zum tanken fährt!
Ich tanke auch ab und zu Sonntags um 17 Uhr wenn er Freitags und Samstags nicht gefallen ist!
900 m hin und 900 m zurück!
Dauert in der Regel 2 Std. da meist so ein kleiner Bauunternehmer und noch so paar Experten am Tresen sitzen und Kaffee trinken und die Politik wird durch gegangen!
Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.
man thomas wo hast du das denn ausgegraben!? naja youtube... das ist ja ziemlich genial, etwa bei 8,47min. das maybachufer/paul-linke ufer berlin neukölln da bin ich aufgewachsen
Habt ihr dafür Sonntagsfahrgenehmigung? Oder darf ich mit der SZM Sonntags fahren? Habe da mal mit jemand diskutiert und sind zu keinem Ergebnis gekommen.
Schwäbisch ist wie Latein - nur die gebildeten sprechen es
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - § 30 Abs. 3 und 4 StVO
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober),jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, 1. und 2. Weihnachtstag.
Anmerkung:
Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger ist nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen. Es gelten jedoch alle Anforderungen der StVO, welche sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) allerdings unter 7,5 Tonnen, so unterliegt das Sattel-Kfz nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt, Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 46 StVO können in bestimmten Einzelfällen bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.
Erare humanum est
veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es
"Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,"
"Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören "
Theoretisch könnte sich Peter einen 3000 Liter Tank auf die Sattelplatte schnallen und mit dem Fahrzeug fest verbinden. Dann könnte er bei einer SZM mit 7490 kg Eigengewicht noch 2996 kg zuladen. Ich kenn jetzt das spezifische Gewicht von Diesel bei Zimmertemperatur nicht, aber könnte mit 3000 Liter knapp funktionieren
Erare humanum est
veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es
So was mit dem sonntagsfahrverbot sollte man aber langsam kennen.
Theoretisch kannst du gar nichts auf die sattelplatte binden.
Sacraube mal einen tank noch ran der nicht normal dran ist und fahre nach polen oder lux.
Fuer den tank zahlst du dann schoen mineraloelsteuer und eine strafe oben drauf.
Und so auch hier, nur tanks die fest ab werk sind.
Hatte hier die ladung vom martin und runter war ein tank dabei. Der meinte 1000 l waeren frei, ich glaube das nicht, weil die nur noch kleine doppelwandige auf den baustellen bullis haben.
Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.
Falls denn jemand Sonntags tanken will,kann er gerne einen mit Frischfleisch beladenden Auflieger als Alibi geliehen bekommen.Ist ja dann eine Leerfahrt zur Verlade-oder Übergabestelle.
Zitat von transport-joe im Beitrag #470Habt ihr dafür Sonntagsfahrgenehmigung? Oder darf ich mit der SZM Sonntags fahren? Habe da mal mit jemand diskutiert und sind zu keinem Ergebnis gekommen.
ist doch gelaufen, wo kein Kläger kein Richter und es ist ja erlaubt. Außerdem brauche ich dann Sonntagsnachmittag nicht mehr spazieren gehen und wenn fertig Duschen, bin ich einfach zu kaputt und muß dringend aufs Sofa, weil ich ja Montag früh raus muß
Die Diskussionen und veschiedene Meinungen gab es schon oft. Das zulässige GG ist über 7,5to und ein gewerbliches Fahrzeug darf nicht einfach privat (zum einkaufen oder so) genutzt werden. Müss hier auch nicht diskutiert werden, ich bin mir da auch nicht sicher und ich weiß nicht ob die Vorschriften eindeutig sind.